(openPR) Das Lebensmittelrecht reguliert Herstellung, Vertrieb und Bewerbung von Lebensmitteln. Die praktisch unüberschaubare Zahl von Normen auf nationaler und europäischer Ebene lässt sich dabei im wesentlichen auf zwei Grundgedanken zurückführen: Zum einen sollen Lebensmittel sicher, d.h. gesundheitlich unbedenklich, sein. Zum anderen dürfen Lebensmittel nicht irreführend gekennzeichnet und beworben werden. Daneben stellen sich insbesondere bei gesundheitsbezogenen Lebensmitteln häufig Abgrenzungsfragen gegenüber benachbarten Produktkategorien, insbesondere gegenüber Arzneimitteln.
++ Rechtsgrundlagen im Lebensmittelrecht ++
Wie wohl kaum ein anderes Rechtsgebiet beruht das Lebensmittelrecht auf europarechtlichen Vorgaben. Zentrales Regelungswerk ist die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (sog. Basisverordnung). Daneben besteht eine Fülle von weiteren EG-Richtlinien und Verordnungen. Kernstück des deutschen Lebensmittelrechts ist das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) vom 01.09.2005, welches das vormalige Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) ablöste. Auch das LFGB wird durch unzählige Gesetze und Rechtsverordnungen flankiert bzw. konkretisiert, die nicht zuletzt die europarechtlichen Vorgaben umsetzen.
++ Lebensmittelbegriff ++
Gemäß Artikel 2 der EG-Basisverordnung sind Lebensmittel "alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden."
++ Abgrenzungsfragen ++
Besonders relevant ist die Abgrenzung zu Arzneimitteln. Lebensmittel und Arzneimittel stehen in einem Ausschließlichkeitsverhältnis; ein Doppelstatus eines bestimmten Produktes als Lebensmittel und Arzneimittel ist begrifflich ausgeschlossen. Das LFGB verweist zur Begriffsbestimmung in § 2 Absatz 2 LFGB auf Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Der Lebensmittelbegriff des Artikel 2 der Basisverordnung ist weit gefasst. Er umfasst alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie im verarbeiteten, teilweise verarbeiteten oder unverarbeitetem Zustand vom Menschen aufgenommen werden.
++ Lebensmittelkennzeichnung ++
Die Lebensmittelkennzeichnung dient dem Schutz der Verbrauchers vor Täuschung und sieht zahlreiche Pflichtangaben vor (1. Mindestangaben ++ 2. Nährwertkennzeichnung ++ 3. Allergenkennzeichnung ++ 4. Spezielle Kennzeichnungspflichten)
++ Irreführungsverbot ++
Gemäß § 11 Abs.1 LFGB Nr.5 ist es verboten, unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Angaben zu werben.
++ Weitere Informationen ++
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