(openPR) … so lautet die Überschrift des aktuellen Editorials v. Robert Roßbruch in der Zeitschrift Pflegerecht 11/2008, S. 517.
Roßbruch nimmt hier den fraktionsübergreifenden Gesetzentwurf unter der Führung von dem „Kreuzritter“ Wolfgang Bosbach (CDU) zur Patientenverfügung ins Visier und sein Votum gleich zu Beginn seiner Ausführungen lässt keinen Zweifel aufkommen: nach Roßbruch ist der Gesetzentwurf „antiliberal, antidemokratisch, antisäkular, antipluralistisch, unsozial und verfassungswidrig“.
Mit anderen Worten: der fraktionsübergreifende Gesetzentwurf zum Patientenverfügungsgesetz ist schlicht durchgefallen und darf – nach dem Schulnotensystem – wohl mit „ungenügend“ bewertet werden. Der Entwurf kommt in seinen Konsequenzen einer „Pervertierung des staatlichen Lebensschutzes hin zu einem staatlich verordneten Lebenszwang gleich“, so Roßbruch und hier ist ihm vorbehaltlos beizutreten.
Die Frage allerdings, warum das Selbstbestimmungsrecht mit dem Gesetzentwurf auf den Kopf gestellt worden ist, ist von Roßbruch nur „zwischen den Zeilen“ angesprochen: der Entwurf versucht, die verfassungsrechtlich verbürgte Patientenautonomie auszuhebeln! Aber warum dies so ist, kann sinnhaft nur mit dem Hinweis auf das „Kreuzrittertum“ erschlossen werden. Und in der Tat: Nicht wenige Abgeordnete haben sich der Karawane der selbsternannten „Ethiker und Hobbyphilosophen“ angeschlossen, deren geistige „Führung“ in verschiedene professionellen Lagern beheimat ist und uns an ihrem Verkündungsauftrag teilhaben lassen. Dies ist für sich genommen nicht allzu problematisch, sofern sich in der Folge der Gesetzgebers als verfassungsfest und gegenüber dem mainstream einer neuen neopaternalistischen Wertekultur als standhaft erweisen wird. Nachdenklich muss allenfalls stimmen, dass auch Juristen vermehrt und immer wieder davor warnen, „dass wir das lieber mit dem Gesetz sein lassen sollten“ und hier ist doch schon ein wenig mehr Argwohn anbefohlen und auch zu äußern: es ist nicht in das Belieben des Gesetzgebers gestellt, seinen grundrechtlichen Schutzauftrag aktiv wahrzunehmen – mag dem Gesetzgeber auch ein gewisser Beurteilungsspielraum zugebilligt werden. Gefahren gehen in erster Linie nicht (!) von einer Patientenverfügung aus, und noch weniger von den Patienten, die diese verfassen, sondern vielmehr von denjenigen, die da entgegen besseren Wissens gerade um ihrer Mission willen ihre Augen vor den verfassungsrechtlichen Notwendigkeiten verschließen. Es geht darum, um ein Höchstmaß an Rechtssicherheit Sorge zu tragen und nicht darauf vertrauen, dass die staatliche Gerichte das Rechtsproblem zu lösen in der Lage sind – mal ganz abgesehen davon, dass der Patient dann erst nach einem erfolgreichen Marsch durch die Instanzen selbstbestimmt „sterben“ darf und kann. Das verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht mit der ihm innewohnenden Last der hohen Verantwortung durch den Patienten bedarf keiner „ethischen“ Neuorientierung und insofern sind dem „ethischen und moralischen Kreuzzug“ deutlich die Grenzen aufzuzeigen. Es bedarf keiner Verklärung des Todes oder einer wie auch immer gearteten Krankheit, um von der Notwendigkeit einer selbstbestimmten Entscheidung – wie immer diese auch aussehen mag – überzeugt zu sein. Mit solchen „ethischen Nebelbomben“ wird über Gebühr der Blick für die Realität eingetrübt und offenbart die Schwäche einer diskursiven Debatte über Werte, in denen es augenscheinlich darauf ankommt, alt hergebrachte konservative Werte zu revitalisieren.
Lutz Barth













