(openPR) Der Fall von der „Mumifizierung“ einer schwer erkrankten Patientin in einer katholischen Pflegeeinrichtung bewegt nach wie vor die Gemüter der interessierten Öffentlichkeit. Zuweilen wird in den Pressemitteilungen der Interessenverbände und Institutionen die erforderliche Sensibilität für die bedeutsamen verfassungsrechtlichen Fragen auch mit Blick auf die Kirchenautonomie vernachlässigt. Es wird in der Regel nicht der Versuch einer Argumentation unternommen, sondern allenfalls alltagsphilosophische Erklärungsmodelle angeboten.
Hierbei ist freilich nicht zu verkennen, dass dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten ein hoher Stellenwert beizumessen ist. Aber auch dieses Selbstbestimmungsrecht kann nicht zur Fremdbestimmung anderer Dritter dienstbar gemacht werden. Maßstab für die verfassungsrechtliche Beurteilung des Spannungsfeldes zwischen der Sterbehilfe/-Begleitung und der Kirchenautonomie ist deshalb Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 III WRV. Hiernach ist den Religionsgesellschaften und damit auch den Kirchen die Freiheit garantiert, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
>>> mehr dazu unter http://www.iqb-info.de/Kirchenautonomie_Caritas.htm





