(openPR) Der aktuelle Beschluss des BVerfG v. 09.12.08 (Az. 2 BvR 717/08) reiht sich nahtlos in die ständige Rechtsprechung des Gerichts ein. Hierüber zu wehklagen, scheint nicht von Erfolg gekrönt zu sein, wenngleich doch insgesamt daran zu erinnern ist, dass innerkirchliche Rechtsakte (oder die Zentraldogmen) im umgekehrten Fall ebenfalls keine verbindlichen Maßstäbe im säkularem Verfassungsstaat zu setzen in der Lage sind.
Das Dogma von der „Heiligkeit des Lebens“ und die in diesem Zusammenhang stehenden Verlautbarungen etwa der Katholische Kirche – z.B. Evangelium vitae, Donum vitae und Dignitas personae – sind innerkirchliche Meinungen, denen wir Gehör schenken können, aber nicht befolgen müssen und dies gilt freilich auch für unsere Parlamentarier.
Sofern allerdings die Katholische Kirche die Abgeordneten zum „zivilen Ungehorsam“ auffordert, vermögedessen die Abgeordneten gehalten wären, „Unrechtsgesetze“ zwingend zu verhindern, darf darauf hingewiesen werden, dass hier die Katholische Kirche nach wie vor im Begriff ist, den Grundsatz des staatlichen religiösen und konfessionellen Neutralitätsgebots zu „unterlaufen“, mal ganz davon abgesehen, dass sich hier nach wie vor ein – wie allseits bekannt – seltsames Demokratieverständnis offenbart. Innerkirchlich mögen die Kirchen ihr „Recht“ selbst setzen und diejenigen, die sich in den „Schoß der Kirchen“ begeben, werden damit „leben“ und im Zweifel „sterben“ müssen, dass es um einen (innerkirchlichen) Grundrechtsschutz nicht zum Besten bestellt ist.
Im säkularen Verfassungsstaat hingegen dürfen wir darüber selbst entscheiden und sind im Zweifel darauf angewiesen, dass unsere Angeordneten ein rechtes Augenmaß für unser Selbstbestimmungsrecht entwickeln. Innerkirchliche Meinungen – etwa im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des Patienten bei einem gewünschten Behandlungsabbruch – sind bei der Entscheidung oder einer Abstimmung weder geboten noch zielführend, lassen diese doch aufgrund ihres Absolutheitsanspruchs nur einen „Schluss“ zu. Hier ist ein wenig mehr Verfassungskonformität bei den Kirchen anzumahnen, denn so wie die staatliche Rechtsordnung die Kirchenautonomie respektiert und vor allem garantiert, dürfen wir in einem säkularen Verfassungsstaat ebenso erwarten, dass die Kirchen zentrale Verfassungswerte und damit auch das Demokratieprinzip nicht zur „Disposition“ eines gläubigen Christen stellen, der zugleich auch als Mitglied mitten in unsere Gesellschaft gestellt und hierbei auch noch aus Berufung dem „Staatsvolke“ zu dienen bereit ist!
Aus guten Gründen kommt es eben nicht (!) zu einer „Wertekollision“, die mit dem Prinzip der sog. praktischen Konkordanz ggf. zum Ausgleich zu bringen ist: subjektive Grundrechte im säkularem Verfassungsstaat konfligieren nicht mit der innerkirchlichen Lehrmeinung, da ein Jeder nach seiner Facon selig werden darf – es sei denn, er befindet sich im „Schoß der Kirche“ und hat sich damit einer außerstaatlichen Rechtsmacht mehr oder minder bewusst unterworfen.
Lutz Barth











