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Gefährdet die Zulassung der ärztlichen Assistenz beim Suizid die menschliche Gemeinschaft?

13.03.200917:35 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Gefährdet die Zulassung der ärztlichen Assistenz beim Suizid die menschliche Gemeinschaft?
Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
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(openPR) Die Beantwortung dieser Frage verlangt nach einer differenzierten Betrachtungsweise, auch wenn ich prinzipiell davon ausgehe, dass die ärztliche Assistenz beim Suizid bei gewissen Fallkonstellationen eine echte Handlungsoption ist und zwar auch in den Fällen, in denen zwar die „Tatherrschaft“ beim Patienten liegt, dieser aber aufgrund spezifischer Problemlagen auf die Hilfe Anderer angewiesen ist.

Seit Jahren bewegt die Frage die Gemüter in unserem Lande und es darf beispielhaft daran erinnert werden, dass z.B. die Deutsche Gesellschaft für Suizidprävention (DGS) vor jeglicher Zulassung von Sterbehilfe gewarnt hat: „Jede Durchbrechung des gesellschaftlichen Tötungsverbots „gefährdet und destabilisiert potenziell die menschliche Gemeinschaft“, so die seinerzeitige Erklärung der DGS. Stattdessen sei es ethisch geboten, Hilfe zu leisten. So solle Patienten ein würdevolles Lebensende mit optimaler professioneller Versorgung, Leidensminderung und menschlicher Zuwendung möglich gemacht werden“. (Quelle: Deutsches Ärzteblatt v. 06.09.07).

Die „menschliche Gemeinschaft“ wird allerdings zu akzeptieren haben, dass mit Blick auf den selbst verantworteten Tod keine ethische Zwangsverpflichtung der Individuen zum Leben zu rechtfertigen ist. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten konkurriert nicht mit gattungsethischen Zielvorgaben der Gesellschaft, sondern markiert allenfalls die Schnittstelle zwischen den grundrechtlichen Schutzpflichten des Staates und der höchst individuellen Entscheidung etwa des Patienten, der mit seinem konkreten und nachhaltigen individuellen Willen zum selbstbestimmten Tod gehört werden möchte. Diese Entscheidung wird freilich von der Gemeinschaft zu akzeptieren sein, mag sie auch noch so unvernünftig sein und von daher wiegt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten mehr, als die gattungsethische Inpflichtnahme, so dass die äußere Grenze des Selbstbestimmungsrecht des Patienten lediglich durch die Grundrechtsstellung der Ärzte etc. und der maßvoll zu interpretierenden objektiven Grundrechtsordnung markiert wird.

Selbstbestimmung führt nicht zur Fremdbestimmung und allein dies wird der Patient zu akzeptieren haben, nicht aber darüber hinausgehende gesellschaftliche Verpflichtungen.

Lutz Barth

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