(openPR) „Das Thema der Sterbehilfe berührt zutiefst unser Grundverständnis vom Menschsein. Reicht das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen so weit, auch über den eigenen Todeszeitpunkt bestimmen zu können? Dürfen Ärzte dabei helfen und menschliches Leben bewusst verkürzen? Darf auch der unheilbar kranke Patient, der noch nicht im Sterben liegt, sein Leben durch Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen beenden, selbst wenn die moderne Palliativmedizin den Wunsch nach aktiver Sterbehilfe in allen Fällen verstummen lassen könnte? All diese Fragen berühren in elementarer Weise unsere persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Wertvorstellungen und fordern das Selbstverständnis des Staates vor allem in seiner Rolle als Gesetzgeber, aber auch die Justiz, dabei heraus, angemessene rechtliche Antworten zu finden.“
Quelle: DGS – Sonderzeitschrift 2003 >>> http://www.schmerz-therapie-deutschland.de/pages/zeitschrift/zs_03/art_s306.html
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Um die Fragen 1 und 3 zu beantworten: ja!
Die zweite Frage hingegen bedarf einer differenzierten Betrachtungsweise, aber bei gewissen Fallkonstellationen ist auch diese Frage zu bejahen.
Im Deutschen Ärzteblatt (06.09.07) hat die Deutsche Gesellschaft für Suizidprävention (DGS) vor jeglicher Zulassung von Sterbehilfe gewarnt. „Jede Durchbrechung des gesellschaftlichen Tötungsverbots „gefährdet und destabilisiert potenziell die menschliche Gemeinschaft“, erklärte die DGS am Mittwoch in Berlin. Stattdessen sei es ethisch geboten, Hilfe zu leisten. So solle Patienten ein würdevolles Lebensende mit optimaler professioneller Versorgung, Leidensminderung und menschlicher Zuwendung möglich gemacht werden“. (Quelle: Deutsches Ärzteblatt >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/news/news.asp?id=29724 ).
Die „menschliche Gemeinschaft“ wird allerdings zu akzeptieren haben, dass mit Blick auf den selbstverantworteten Tod keine ethische Zwangsverpflichtung der Individuen zum Leben zu rechtfertigen ist. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten konkurriert nicht mit gattungsethischen Zielvorgaben der Gesellschaft, sondern markiert allenfalls die Schnittstelle zwischen den grundrechtlichen Schutzpflichten des Staates und der höchst individuellen Entscheidung etwa des Patienten, der mit seinem konkreten und nachhaltigen individuellen Willen zum selbstbestimmten Tod gehört werden möchte. Diese Entscheidung wird freilich von der Gemeinschaft zu akzeptieren sein, mag sie auch noch so unvernünftig sein und von daher wiegt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten mehr, als die gattungsethische Inpflichtnahme, so dass die äußere Grenze des Selbstbestimmungsrecht des Patienten lediglich durch die Grundrechtsstellung der Ärzte etc. markiert wird. Selbstbestimmung führt nicht zur Fremdbestimmung und allein dies wird der Patient zu akzeptieren haben.












