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Lichtblick im Schattental des BKA-Gesetzes?

13.11.200819:26 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Der Bundestag hat mit der Verabschiedung des BKA-Gesetzes einen neuen Negativmaßstab im Umgang mit persönlichsten Daten zu geltendem Gesetz gemacht, zugleich aber auch den Beruf des Datenschutzbeauftragten aufgewertet. Dabei bleiben die dringenden Fragen der fachlichen und persönlichen Eignung ungeklärt, bemerkt der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V.



„Der Ausgleich zwischen den Zielen einer Datenverwendung und dem Persönlichkeitsrecht stellt ein Grundprinzip des Datenschutzes dar. Das neue BKA-Gesetz durchbricht diesen Grundsatz“, meint Marco Biewald, stellvertretender BvD-Vorsitzender. „Das Bundesverfassungsgericht hat am 28.02.08 das Persönlichkeitsrecht mit dem Recht auf integere IT-Systeme konkretisiert und besondere Schutzmaßnahmen gefordert. Das neue Gesetz lässt diese vermissen: Es erlaubt den einschneidenden Grundrechtseingriff der Online-Durchsuchung auch ohne einen Richtervorbehalt sowie in dem auslegungsfähigen, unklaren Zustand der „Gefahr im Verzug“. Das entspricht nicht rechtsstaatlichen Prinzipien.“

Die Onlinedurchsuchung kann auch bei Personen Anwendung finden, die nur im Kontakt mit einem Verdächtigen stehen. Rechtsanwalt Biewald: „Mit dieser unscharfen gesetzlichen Regelung hat der Bundestag nun erreicht, dass alle Bürger mit einer Online-Durchsuchung rechnen müssen.“

Hervorzuheben ist, dass der nicht weisungsgebundene Datenschutzbeauftragte des BKA gemeinsam mit zwei Beamten der Behörde die ermittelten Daten auf kernbereichsrelevante Inhalte überprüfen soll. Der BvD weist darauf hin, dass ein rechtsstaatlich bedenklicher Eingriff nicht nachträglich durch den Datenschutzbeauftragten legitimiert werden kann.

Eine solche Beteiligung des Datenschutzbeauftragten einer Behörde ist jedoch neu und zu begrüßen. Die hohe verfassungsrechtliche Position, die dem Datenschutzbeauftragten hier eingeräumt wird, wirft jedoch völlig neue Fragen auf: Die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Berufes sind nach wie vor nicht normiert, seine Aufgaben und seine Rechtsposition nicht klar geregelt. Während mindestens einer beiden BKA-Beamten, die diese Kernbereichsprüfung mit absolvieren, die Befähigung zum Richteramt benötigt, fehlen – auch in anderen Gesetzen – klare Anforderungen an den Datenschutzbeauftragten.

Der BvD erwartet von Bundesregierung und den Koalitionsparteien eine Unterstützung bei der Definition von Qualitätskriterien für diesen immer wichtiger werdenden Beruf.

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