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BKA-Gesetz - Präsident der PTK Bayern fordert Nachbesserung

01.12.200813:38 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) 01. Dezember 2008 – Die Bayerische Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PTK Bayern) sieht die Vertraulichkeit zwischen Patienten und Psychotherapeuten im Entwurf des Gesetzes zur Abwehr des internationalen Terrorismus (BKA-Gesetz) gefährdet. Dieses gibt dem Bundeskriminalamt im Rahmen seiner Aufgaben zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus umfangreiche Eingriffsmöglichkeiten auch in grundrechtssensiblen Bereichen.



Ausgenommen sind bestimmte Berufsgruppen, die nach der Strafprozessordnung zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind. „Wir können nicht nachvollziehen, warum das Zeugnisverweigerungsrecht im Entwurf des neuen BKA-Gesetzes im eigentlichen Sinne nur für Abgeordnete, Strafverteidiger und Seelsorger gilt“, betont Dr. Nikolaus Melcop, Präsident der PTK Bayern. „Der Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen sollte unbedingt auch auf Psychotherapeuten ausgeweitet werden“, so Melcop weiter.

Nach § 20u des Gesetzentwurfs, der sich auf den § 53 der Strafprozessordnung stützt, gilt das Zeugnisverweigerungsrecht für Abgeordnete, Strafverteidiger und geistliche Seelsorger. Der § 20u sieht darüber hinaus das so genannte Erhebungs- und Verwertungsverbot strafrechtlich relevanter Informationen auch für andere Berufsgeheimnisträger vor, wie beispielsweise Vertretern von Heilberufen, zu denen Psychotherapeuten gehören. Allerdings wird im gleichen Paragraphen genau dieses Erhebungs- und Verwertungsverbot wiederum relativiert: Das öffentliche Interesse an einer wirksamen Gefahrenabwehr ist mit dem individuellen Interesse an der Geheimhaltung des dem Berufsgeheimnisträger, also Psychotherapeuten, anvertrauten Informationen des Patienten abzuwägen. „Im Klartext heißt das, dass eben doch Gespräche zwischen Psychotherapeuten und ihren Patienten abgehört werden können, wenn das BKA eine Notwendigkeit sieht und die Abwägung der Geheimhaltung einfach zu einem öffentlichen Interesse erklärt. Damit werden Patienten von vornherein davon abgehalten, den Psychotherapeuten ins Vertrauen zu ziehen“, stellt Melcop fest. Darüber hinaus fordert die PTK Bayern auch die Streichung des § 20c Absatz 3 Satz 2 des Gesetzentwurfs. Dieser sieht vor, auch Personen mit einem Zeugnisverweigerungsrecht zur Auskunft gegenüber dem BKA zu verpflichten.

Verfassungsrechtlich ist die mit dem Zeugnisverweigerungsrecht einhergehende Verschwiegenheitspflicht unbestritten. Dabei ermöglicht und garantiert die Verschwiegenheitspflicht erst ein Vertrauensverhältnis. Die Vertraulichkeit zwischen dem Psychotherapeuten und seinem Patienten ist die Basis einer jeden Psychotherapie. „Diese Vertraulichkeit ist mit den Überwachungs- und Eingriffsbefugnissen des BKA gefährdet. Dieses Gesetz missachtet den durch das Bundesverfassungsgericht absolut geschützten Kernbereich privater Lebensführung, zu dem psychotherapeutische Gespräche gehören. Denn in diesen berichten die Patienten über ihre persönlichen Gefühle, Gedanken, Handlungsabsichten und Fantasien“, erklärt der Präsident der PTK Bayern. „Im Interesse der Patientinnen und Patienten hoffen und fordern wir, dass der Gesetzentwurf im Vermittlungsausschuss entsprechend nachgebessert wird.“

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