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Betriebliche Altersversorgung stärken

01.01.200410:00 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Gesetzentwurf schwächt Alterseinkünfte teilweise massiv

23. Januar 2004: Zu den vorgesehenen Veränderungen der Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung im Rahmen des Gesetzentwurfes der Bundesregierung für ein Alterseinkünftegesetz erklärt der finanzpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Michael Meister MdB:



Der Gesetzentwurf ist in vielen Details noch unausgegoren, wie vieles andere, was die Bundesregierung vorlegt.

Die betriebliche Altersversorgung, die künftig eigentlich gestärkt werden sollte, wird durch den Gesetzentwurf zum Teil massiv geschwächt.

Zwar soll es künftig unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten für den Arbeitnehmer keine Rolle mehr spielen, ob Beiträge für eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung aufgewendet werden, da für alle drei Durchführungswege die gleichen steuerrechtlichen Instrumentarien genutzt werden können. Mit dieser Gleichstellung soll allerdings auch die bisherige Regelung des § 40b EStG (Lohnsteuerpauschalierungsmöglichkeit von Beiträgen für Direktversicherungen und Pensionskassen) entfallen. Arbeitnehmern, die ab dem 1. Januar 2005 im Rahmen der 2. Säule vorsorgen wollen, steht damit insgesamt gesehen ein deutlich reduzierter Förderrahmen zur Verfügung: Statt derzeit max. 5.274 Euro (Kombination von §§ 3 Nr. 63, 10a und 40b EStG) beträgt der maximal steuerlich geförderte Höchstbetrag in der betrieblichen Altersversorgung dann nur noch 3.522 Euro.

Im Vergleich zu heute ergibt sich damit zumindest für alle, die nach dem 1. Januar 2005 in die betriebliche Altersversorgung einsteigen wollen, eine erhebliche Schlechterstellung: Der steuerliche Förderrahmen ist um 1.752 Euro, also um gut 33 Prozent reduziert. Damit ist die Frage berechtigt, wie sich hier der Fortschritt definiert. Es ist vielmehr ein Rückschritt gegeben, der zusätzlich noch mit einer Einschränkung der zur Verfügung stehenden Auszahlungsmöglichkeiten kombiniert werden soll. Altersversorgung (ob betrieblich oder privat) im Sinne der Bundesregierung heißt gleichzeitig auch: weitestgehender Verzicht auf Kapitalisierungsmöglichkeiten im Alter.

Vor diesem Hintergrund lautet meine Mindestforderung: Eine Streichung des heutigen § 40b EStG ist zu kompensieren, um der betrieblichen Altersversorgung nicht nachhaltig zu schaden. So wurde zum Beispiel vorgeschlagen, die Förderhöchstgrenzen der verbleibenden Förderinstrumentarien anzuheben; konkret: Im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG könnte vorgesehen werden, dass z. B. statt bisher 4 künftig 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung aufgewendet werden können. Hierüber ist zu beraten.

Zum Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundesgesetzgeber aufgetragen, die Besteuerung von Renten/Alterseinkünften mit Wirkung vom 1. Januar 2005 neu zu regeln. Die Bundesregierung hat hierzu einen Gesetzentwurf vorgelegt (Bundestagsdrucksache 15/2150), der einen Übergang zur nachgelagerten Besteuerung vorsieht, d.h. Altersvorsorgeaufwendungen für Leibrenten sollen in der Erwerbsphase in zunehmendem Maße steuerfrei sein, Alterseinkünfte von Rentnern dagegen in zunehmendem Maße steuerpflichtig werden. Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit in den parlamentarischen Beratungen im Bundestag. Am 28. Januar 2004 findet dort eine öffentliche Anhörung im Finanzausschuss statt. Die Beratungen im Bundestag sollen im März 2004 abgeschlossen werden. Anschließend geht der Gesetzentwurf in den Bundesrat, der ihm zustimmen muss.

Autor(en): Dr. Michael Meister

 

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