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Die Umsatzsteuer entsteht unabhängig von der Rechnung

Bild: Die Umsatzsteuer entsteht unabhängig von der Rechnung
Iris Bumes-Kremser, Steuerberater bei SH+C in Regensburg
Iris Bumes-Kremser, Steuerberater bei SH+C in Regensburg

(openPR) „Die Umsatzsteuerschuld entsteht grundsätzlich in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Leistung oder Lieferung ausgeführt wurde“, sagt Iris Bumes-Kremser, Steuerberaterin bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH. Im Betrieb ist das aber manchmal problematisch, da Leistungserbringung, Rechnungsstellung und Zahlungseingang vielfach auseinanderfallen.



Unternehmen müssen deswegen im Regelfall die Umsatzsteuer für ihre Forderungen vorfinanzieren, da die Steuer meist schneller an das Finanzamt überwiesen werden muss als die Kunden zahlen. Das System wird daher auch als umsatzsteuerliche Sollversteuerung bezeichnet, da die Umsatzsteuer bereits dann entsteht, wenn das Unternehmen durch die Leistungserbringung einen Vergütungsanspruch gegenüber dem Kunden erwirbt.

Da die Vorfinanzierung der Umsatzsteuer auf noch nicht ausgeglichene Kundenforderungen Existenzgründer und kleine Unternehmen übermäßig belasten würde, hat der Gesetzgeber neben das generelle System der Sollversteuerung noch die Möglichkeit einer Option zur sogenannten Istversteuerung gestellt. Bei dieser Variante müssen die Unternehmen die Umsatzsteuer erst in dem Voranmeldungszeitraum an das Finanzamt abführen, in dem sie das Geld vom Kunden erhalten haben.

Die liquiditätsschonende Istversteuerung können nach § 20 Umsatzsteuergesetz (UStG) Betriebe mit einem Gesamtumsatz von bis zu 250.000 Euro, nicht buchführungspflichtige Unternehmen sowie Freiberufler in Anspruch nehmen. In den neuen Bundesländern gilt anstatt der Umsatzschwelle von 250.000 Euro ein höherer Betrag in Höhe von 500.000 Euro. Da die umsatzsteuerliche Sollversteuerung der Regelfall ist, muss die Inanspruchnahme der Istversteuerung durch ein Unternehmen vom Finanzamt im Vorfeld genehmigt werden. Die Genehmigung des Finanzamts steht dabei unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und gilt jeweils für ein Kalenderjahr. Der Widerruf durch das Finanzamt kann immer nur zu Beginn eines Kalenderjahres erfolgen.

„Die meisten Unternehmen müssen die Umsatzsteuer allerdings nach dem System der Sollversteuerung an das Finanzamt abführen“, erklärt Steuerberaterin Bumes-Kremser. Neben dem Grundsatz, dass die Umsatzsteuer mit der Leistungserbringung entsteht, gibt es allerdings noch einige Ausnahmen. So muss die Umsatzsteuer für Kundenanzahlungen stets in dem Voranmeldungszeitraum abgeführt werden, in dem der Zahlungseingang erfolgt.

„Besondere Bedeutung kommt bei der Umsatzsteuer auch dem Voranmeldungszeitraum zu“, erläutert Steuerexpertin Bumes-Kremser. Als Voranmeldungszeitraum wird das Zeitintervall bezeichnet, in dem ein Betrieb Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt übermitteln muss. Abhängig von der Höhe der Umsatzsteuerschuld eines Unternehmens kann der umsatzsteuerliche Voranmeldungszeitraum im Sinne von § 18 Umsatzsteuergesetz (UStG) der Monat, das Quartal oder das Kalenderjahr sein.

Die Abführung der Umsatzsteuer im richtigen Voranmeldungszeitraum ist von besonderer Bedeutung. „Wird die Umsatzsteuer verspätet abgeführt, drohen unter Umstände empfindliche Sanktionen durch das Finanzamt“, warnt Iris Bumes-Kremser. Unternehmen sollten deshalb genau darauf achten, wann sie die Umsatzsteuer abführen müssen. Insbesondere sollten kleine Unternehmen die Anwendung der Istversteuerung prüfen.

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