(openPR) Geplant waren die neuen Anforderungen an Rechnungen bereits im Jahressteuergesetz 2013 (JStG 2013), das aber kurz vor Weihnachten aus politischen Gründen gescheitert ist. Jetzt hat der Gesetzgeber vor der politischen Sommerpause noch kurz unter dem komplizierten Namen „Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz“ u.a. auch die im JStG 2013 geplanten neuen Anforderungen an Rechnungen kurzerhand und rückwirkend zum 1.1.2013 in das UStG umgesetzt. Gerade bei der Umsatzsteuer ist die Einhaltung der formalen Anforderungen an Rechnungen besonders wichtig, da Betriebsprüfungen und unangekündigte Umsatzsteuer-Sonderprüfungen häufig schnell auch zu hohen Nachzahlungszinsen aufgrund des gesetzlichen Zinssatzes von 6% führen.
Lingen / Ems, 1. Juni 2013: Der Gesetzgeber hat mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz mit Zustimmung des Bundestages am 7. Juni 2013 neue Anforderungen an Rechnungen bei der Umsatzsteuer rückwirkend zum 1.1.2013 eingeführt. Geplant waren diese Regelungen bereits durch das JStG 2013, sind dann aber aus politischen Gründen kurz vor Weihnachten gescheitet. Die neuen Anforderungen bei der Erteilung von Rechnungen, beruhen auf europarechtlichen Vorgaben. „Das UStG basiert insoweit nämlich – wie kein anderes Steuergesetz – auf europäischem Recht und zwingen auch den deutschen Gesetzgeber permanent zur Anpassung seiner nationalen Steuergesetze.“ sagt Tim Lühn Steuerberater und Partner der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft VOLBERS VEHMEYER PARTNER GbR mit Kanzleisitzen in Lingen (Ems) und Lathen im Emsland und in Neuenhaus in der Grafschaft Bentheim. „Besonders hervorzuheben ist, dass die neuen Anforderungen rückwirkend für ab dem 1.1.2013 ausgeführte Umsätze gelten. Für diese Umsätze sind die Rechnungen aber bereits geschrieben und erteilt.“
Die wichtigsten Punkte bei den zum 1.1.2013 rückwirkend eingeführten Anforderungen an eine nach UStG ordnungsgemäße Rechnungserteilung sind:
• Bei der Abrechnung im Gutschriftverfahren (d.h. der Kunde stellt dem leistenden Unternehmen eine Gutschrift aus) muss die Rechnung zwingend das Wort "Gutschrift" erhalten (§ 14 Abs. 6 Nr. 10 UStG neue Fassung ab 1.1.2013).
• Ebenso ist bei den Sonderregelungen zur sog. Differenzbesteuerung in der Rechnung zwingend auf bestimmte Umsätze hinzuweisen. So muss die Rechnung ausdrücklich die Worte „Sonderregelung für Reisebüros“, „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlerstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ enthalten.
• Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen an einen im anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer (z.B. deutscher Unternehmer erbringt eine sonstige Leistung an Unternehmer mit Sitz in den Niederlanden) muss die der leistende Unternehmer die Rechnung zwingend bis zum 15. des Folgemonats auf die Leistungsausführung ausgestellt werden.
Darüber hinaus muss die Rechnung zwingend das ausdrückliche Wort „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten, wenn der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet.
• Ganz wichtig ist schließlich in den Fällen, dass ein inländischer Unternehmer als Leistungsempfänger für in Anspruch genommene Leistungen die Umsatzsteuer schuldet (§ 13b UStG, sog. „reverse-charge“-Verfahren), dass hinsichtlich der Rechnungserteilung seit dem 1.1.2013 die Rechnung den (formalen) Anforderungen des Staats des ausländischen Unternehmers gilt. Nur wenn der deutsche Unternehmer in diesen Fällen im Gutschriftverfahren abrechnet, gelten wie bisher die deutschen Regelungen (§ 14 Abs. 7 UStG neue Fassung ab 1.1.2013).
„Die Einhaltung aller Rechnungsangaben bei der Umsatzsteuer ist zwingend notwendig für einen berechtigten Vorsteuerabzug aus Rechnungen oder Gutschriften.“ führt Tim Lühn aus. „Sobald auch nur eine der vielen Angaben für eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. Gutschrift nicht erfüllt ist, ist der Vorsteuerabzug zu versagen. Dies geschieht in Betriebsprüfungen und den mittlerweile in der Praxis angenommenen unangekündigten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen oft rückwirkend für mehrere Monate oder sogar Jahre. Die erstatteten Vorsteuern sind dann wieder an das Finanzamt zurück zu zahlen. Es besteht im Regelfall zwar die Möglichkeit, dass sich der Unternehmer diese Vorsteuern unter Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung wieder erstatten lassen kann. Aber die Rückzahlung führt oft zu hohen Nachzahlungszinsen wegen des gesetzlichen Zinses von 6% auf die zurückgezahlten Vorsteuern. Diese Nachzahlungszinsen sind dann aber eine definitive Belastung. Es besteht nur theoretisch die Möglichkeit, dass das Finanzamt im Wege von Billigkeitsentscheidungen von den Zinsen Abstand nimmt. Schließlich lassen sich über solche rein formalen Gründe, beträchtliche Mehrergebnisse durch die Betriebsprüfung bei wenig Aufwand erzielen.“










