(openPR) Stuttgart, 21. Oktober 2009 - Im Rahmen unserer heutigen Ausgabe wollen wir mit dem Thema Rechnungen von Subunternehmern und freien Mitarbeitern an unsere kleine Reihe „Risiken beim Vorsteuerabzug“ anknüpfen. Auch wenn diese Vorschrift auf den ersten Blick unscheinbar ist, eine Versagung des Vorsteuerabzugs im Rahmen einer Umsatzsteuer-(Sonder)prüfung wäre doch sehr ärgerlich.
Rechnungen von Subunternehmern und freien Mitarbeitern
Wer auf die Mithilfe von Subunternehmern bzw. nicht angestellten Personen angewiesen ist, unterliegt einem besonders hohen Risiko durch die sog. Kleinunternehmerregelung. Diese Kleinunternehmer haben gegenüber dem Finanzamt den Antrag gestellt, nicht zur Umsatzbesteuerung herangezogen zu werden und dürfen somit auch keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen. Häufig werden allerdings Rechnungen mit Umsatzsteuer und ohne Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung ausgestellt. Diese führt aufgrund einer (nachträglich) besseren Erkenntnis der Finanzbehörden, z. B. durch Kontrollmitteilungen, zur nachträglichen Versagung des Vorsteuerabzugs. Dem Auftraggeber bleibt in der Praxis letztlich wohl nur die Möglichkeit, sich aufgrund der Gewerbeanmeldung von der Unternehmereigenschaft seines Auftragnehmers zu überzeugen, auch wenn daraus die Kleinunternehmereigenschaft gar nicht zu erkennen ist. Als weiteres Indiz kann die Überprüfung der USt-IDNr. dienen. Bestätigungen der Unternehmereigenschaft werden vom Finanzamt in der Praxis kaum noch ausgestellt. Der Auftraggeber des Kleinunternehmers kann sich in diesen Fällen auch nicht auf einen Gutglaubenschutz berufen, wenn er von seinem Auftragnehmer über dessen Regel-Unternehmereigenschaft getäuscht worden ist. Eine schriftliche Versicherung des Auftragnehmers führt ebenfalls nicht dazu, dass die Finanzverwaltung von einer Vorsteuerkürzung absieht. Im Fall von kleinunternehmerischen Subunternehmern ist daher wohl Vertrauen der wichtigste Schutz vor einer Versagung des Vorsteuerabzugs.
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Über das Unternehmen
Als wir die RTS vor über 20 Jahren gründeten, hatten wir eine Steuerberatungsgesellschaft im Sinn, die sich konsequent an den Wünschen und Zielen ihrer Mandanten ausrichtet. Schon bald wurde uns bewusst, dass hierfür die klassische Steuerberatung rund um den Jahresabschluss nur Teil einer umfassenden Dienstleistung sein kann. Durch Zusammenschlüsse und Kooperationen haben wir uns und unser Produktportfolio daher immer wieder qualifiziert erweitert. Die Ganzheitlichkeit unseres Angebots wurde zu dem Leitgedanken, der auch heute noch unsere Philosophie prägt.
Wir verfolgen mit unserer Tätigkeit den Anspruch einer strategischen Zukunftsberatung und bieten damit ein Mehr zu der üblichen vergangenheitsbezogenen Bearbeitung von Steuerangelegenheiten. Dabei gelingt uns die Balance zwischen dem Gehen neuer Wege und der Bodenständigkeit, die damals wie heute Teil unseres Unternehmens ist.
Inzwischen betreut die RTS mit ihren Mitarbeitern Mandanten aus ganz unterschiedlichen Branchen und Rechtsformen im gesamten Südwesten Deutschlands. Platz 2 bei einem Benchmarking der renommierten DATEV e.G. bestätigt uns in unserer besonderen Art der Steuer- und Unternehmensberatung.
Aufgrund unserer klar definierten Strukturen ist die RTS seit 2003 in den Bereichen Qualitätsmanagement, Eigenorganisation, Dokumenten-Management-System, ergebnisorientierte Vergütung sowie digitales Belegwesen auch Referenzpartner der DATEV e.G.
Die konsequente Verfolgung unseres Leitgedankens, unseren Mandanten ein ganzheitliches Angebot zu bieten, führte im Jahr 2004 zur Gründung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Das für diese Gesellschaft entwickelte hauseigene Qualitätssicherungssystem hat im Jahr 2006 erfolgreich die Prüfung durch einen externen Berufskollegen - den sog. Peer-Review - bestanden.
Unser Ziel wird es bleiben, mit Erfahrung und Kompetenz zum Wohle unserer Kunden zu arbeiten und dabei sowohl an Bewährtem festzuhalten als auch für neue Wege offen zu sein.