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Internetwerbung – Wo wird die Umsatzsteuer fällig?

(openPR) 23. Mai 2007 - Um neue Kunden anzusprechen, nutzen viele Unternehmen die weltumspannenden Werbemöglichkeiten im Internet. Für die Seitenbetreiber ist die Werbung zur lukrativen Einnahmequelle geworden. Fraglich erscheint vielen Anbietern von Werbeflächen jedoch, wo die Umsatzsteuer für die Werbeleistung zu zahlen ist und wie die Rechnung auszustellen ist.



Grundsätzlich ist jeder Webseitenbetreiber, der Werbegelder kassiert, umsatzsteuerlich als Unternehmer zu betrachten und muss dafür 19 Prozent Mehrwertsteuer bezahlen. Zwar ist prinzipiell immer der Ort, an dem die Leistung ausgeführt wird, für die Besteuerung ausschlaggebend. Aber es gibt Ausnahmen und eine davon sind Werbeleistungen. Hier gilt der Ort des Leistungsempfängers als für die Besteuerung entscheidend. Nur wo liegt der, wenn Seitenbetreiber und Produktanbieter in verschiedenen Ländern ansässig sind?

Die folgenden drei Fallkonstellationen zeigen die grundlegenden Unterschiede in der steuerlichen Behandlung der Werbeleistungen:

Produktanbieter hat seinen Sitz im Inland

Der Betreiber der Internetseite und der Produkt- (Werbe-)anbieter sitzen in Deutschland. Für die Leistung wird die Umsatzsteuer in Deutschland fällig. In der Rechnung werden 19 Prozent Umsatzsteuer ausgewiesen.

Produktanbieter hat seinen Sitz in einem EU-Land

Der deutsche Betreiber einer Internetseite stellt einer Firma aus Luxemburg ein Banner auf seiner Internetseite zur Verfügung und erhält dafür monatlich 1.000 Euro. Die Umsatzsteuer dafür wird in Luxemburg und nicht in Deutschland fällig, weil der Ort an dem die Leistung erbracht wurde nach den Gesetzen Luxemburg ist.

Demnach müsste der deutsche Internetseitenbetreiber eigentlich in Luxemburg die Steuer abführen. Hier gibt es aber eine Sonderregelung, bei der nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger, also die Firma aus Luxemburg, die Umsatzsteuer in Luxemburg zahlen muss. Dieses Verfahren ist in der EU vereinheitlicht und heißt Reverse-Charge-Regelung.

Praktisch gibt es dabei zwei Möglichkeiten:

1. Der deutsche Betreiber schreibt der Luxemburger Firma eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis. Auf der Rechnung weist er auf die entsprechende Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG in Luxemburg hin. Zudem vermerkt er, dass der Kunde der Steuerschuldner ist, z.B. „Steuerschuld verlagert“ oder „VAT reversed“.
2. Der deutsche Betreiber erhält von der Luxemburger Firma eine Gutschrift, in der keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist und in der auf die Übertragung der Steuerschuld hingewiesen wird.

Ein Beispiel hierzu ist die Werbung für die Amazon EU S.a.r.l., 5, Rue Plaetis - 2338 Luxemburg (USt-ID: DE 814584193).

Produktanbieter hat seinen Sitz nicht in einem EU-Land (Drittland)

Ist der Produktanbieter, der auf der Internetseite eines deutschen Betreibers ein Banner anbringen möchte, beispielsweise in der Schweiz ansässig, richtet sich die Frage nach dem Ort, an dem Umsatzsteuer zu zahlen ist, wiederum nach dem Ort, an dem der Leistungsempfänger ansässig ist. Da der Produktanbieter, als Empfänger der Werbeleistung, seinen Sitz in der Schweiz hat, ist der Ort der Leistungserbringung die Schweiz. Der Umsatz unterliegt also der Schweizer Umsatzsteuer. In Deutschland ist für diesen Umsatz keine Umsatzsteuer zu zahlen.

Grundsätzlich zahlen deutsche Unternehmer in der Schweiz keine Umsatzsteuer und der Schweizer Empfänger nur in dem Fall, wenn er Dienstleistungen im Wert von mehr als 10.000 Schweizer Franken von ausländischen Unternehmern in Anspruch nimmt.

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Ulf Hausmann
Ernst-Reuter-Platz 10
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Tel.: 030 – 310008-54
Fax: 030 – 310008-56
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