(openPR) Der BGH hat mit seinen Urteilen vom 27.05.2008 (XI ZR 132/07) und 03.06.2008 (XI ZR 318/06) die Verjährungsfrage in Badenia Verfahren zugunsten der Anleger entschieden.
Durch eine Gesetzesänderung beträgt die Verjährungsfrist nach dem 01.01.2002 nur noch drei Jahre ab Kenntnis der Anleger von den anspruchsbegründenden Umständen, die für einen Schadensersatzanspruch maßgeblich sind. Diese Kenntnis kann nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH jedoch nur vorliegen, wenn den Anlegern klar gewesen sei, dass es sich bei der Badenia um die Schuldnerin dieser Schadenersatzansprüche handele. Hierzu sei – so der BGH weiter – auf die Kenntnis der wirtschaftlichen Zusammenhänge zwischen der Badenia und der Heinen & Biege Gruppe abzustellen, da die Badenia nicht direkte Vertragspartnerin der Erwerbsgeschäfte gewesen sei.
Der wirtschaftliche Zusammenhang der Badenia mit der Heinen & Biege Gruppe wurde den meisten Anlegern erst bei einer Erstberatung beim Anwalt erläutert. Die Pflicht, die Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis der Anleger vorzutragen und zu beweisen, liege laut BGH eindeutig bei der Badenia.
Im Übrigen können Anleger auch mit verjährten Ansprüchen erfolgreich gegen die Badenia klagen, wenn eine wirksame Aufrechnung erklärt oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird. Hierzu müssen die ursprünglichen Schadensersatzansprüche dem Darlehensanspruch in unverjährter Zeit gegenübergestanden haben, was in Badenia Verfahren fast immer der Fall ist.
Am 16.05.2008 (10 O 497/07) hat das LG Karlruhe ein entsprechendes Urteil gesprochen. Es wurde festgestellt, dass die dortigen Anleger keine weiteren Zahlungen an die Badenia zu leisten habe, obwohl die eigentlichen Schadensersatzansprüche verjährt seien. Eine derartige Rechtsauffassung haben auch einige Obergerichte angedeutet. „Wenn diese Meinung sich durchsetzt, ist es auch jetzt noch möglich, erfolgreich gegen die Badenia vorzugehen“, erklärt Rechtsanwalt Jochen Resch von der Anlegerschutzkanzlei Resch Rechtsanwälte aus Berlin.








