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ARAG Gesundheitstipps - Medikamente am Steuer

01.01.200410:00 UhrWerbung, Consulting, Marktforschung

(openPR) Düsseldorf 02.12.2002 - Einige Medikamente setzen bekannter Maßen das Reaktionsvermögen im Straßenverkehr herab. Dass daher bei ihrer Einnahme Vorsicht walten sollte, ist auch nicht neu. Trotzdem handelt nicht jeder Patient, der regelmäßig Medikamente einnimmt, grob fahrlässig, so bald er sich ans Steuer setzt. ARAG Experten verweisen in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Düsseldorfer Oberlandesgerichts, in dem ein Versicherungsunternehmen den Schaden eines Autounfalls nicht regulieren wollte, weil der Fahrer Medikamente eingenommen hatte. Der Beklagte litt unter epileptischen Anfällen und nahm seit Jahren morgens ein Antiepileptikum und ein Beruhigungsmittel ein. Der Unfall ereignete sich erst am Nachmittag, als er wegen eines plötzlichen ‚Black-outs‘ in einer Kurve weiter geradeaus fuhr. Den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ließen die Richter jedoch nicht gelten, weil er zum Einen die Medikamente bereits über Jahre einnahm, sie also nicht Auslöser des Black-outs gewesen sein können. Zum Anderen könne dem Fahrer nicht vorgeworfen werden, sich viele Stunden später ans Steuer gesetzt zu haben (OLG Düsseldorf, AZ: 4 U 156/99).

Falsche Angaben bei der Versicherung

Auch, wenn eine Krankheit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegen Berufsunfähigkeit nicht akut ist oder länger nicht mehr aufgetreten ist, muss das Leiden angegeben werden. Ansonsten setzen Versicherungsnehmer ihre Versicherungsleistungen aufs Spiel, informieren ARAG Experten. In einem konkreten Fall hatte eine Frau beim Abschluss ihrer privaten Zusatzversicherung frühere Behandlungen wegen Depressionen verschwiegen. Als die Depressionen wieder einsetzten, konnte sie ihren Beruf nicht mehr ausüben und verlangte von der Versicherung die vertraglich festgelegte Rente von rund 800 Euro monatlich. Die Versicherung lehnte mit dem Hinweis auf frühere Behandlungen wegen Depressionen ab. Die Richter entschieden im Sinne des Versicherers, so dass der Klägerin wegen arglistiger Täuschung keinerlei Leistungen aus ihrem Vertrag zustanden (LG Coburg, AZ: 21 O 725/01).

 

Kontakt:

ARAG

Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG

Frau Brigitta Mehring

Unternehmenskommunikation

ARAG Platz 1

40472 Düsseldorf

Telefon: (02 11) 9 63-25 60

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