(openPR) Aufklärungspflicht vor der Operation - ARAG Gesundheitstipps
Düsseldorf 04.08.2003 - ARAG Experten weisen darauf hin, dass bei stationärer Behandlung eine Aufklärung über die Risiken des Eingriffs erst am Tag der Operation grundsätzlich verspätet ist. Die ARAG Experten verweisen dabei auf einen Fall, in dem ein Arzt versäumt hatte, seinen Patienten rechtzeitig über die Risiken eines Eingriffs aufzuklären. Der Betroffene erlitt nach zwei Bandscheibenoperationen eine Blasenlähmung. Wäre er vorher über derartige Risiken aufgeklärt worden, hätte er vielleicht die Operation hinterfragt und sich über etwaige Alternativen informiert – selbst wenn es sich dabei nicht um eine gleichwertige Behandlungsmöglichkeit handeln sollte (BGH, AZ VI 131/02). Im Zusammenhang mit der Aufklärungspflicht weisen die ARAG Experten ebenfalls darauf hin, dass Mediziner ihre Patienten auch über andere Behandlungsmöglichkeiten aufklären müssen. Selbst bei einem aus ärztlicher Sicht sinnvollen Eingriff bleibt es stets dem Patienten überlassen, ob er sich für ihn entscheidet und ihm zustimmt. Ohne diese Informationen können Eingriffe rechtswidrig sein, selbst, wenn nachträgliche Befunde eine Indikation für den Eingriff ergeben. Die persönliche Entscheidungsfreiheit des Patienten darf nicht durch das, was aus ärztlicher Sicht oder objektiv erforderlich und sinnvoll wäre, begrenzt werden (BGH, AZ: VI ZR 266/02).
Facharzt in Ausbildung darf komplizierte Operation durchführen
Laut Auskunft von ARAG Experten darf ein Facharzt, der sich in der Ausbildung befindet, auch schwierige Operationen durchführen. Voraussetzung dafür ist, dass keine Bedenken gegen die Qualifikation des Operierenden bestehen und ihm ein Facharzt zur Seite steht, um den Eingriff zu überwachen. Der Patient muss dabei keineswegs darüber aufgeklärt werden. Pech für den Patienten, wenn es zu schwerwiegenden Folgen nach der Operation kommt: Er hat keine Chance, den jungen Arzt wegen mangelnder Qualifikation zu verklagen. Die ARAG Experten verweisen hierbei auf einen konkreten Fall, in dem ein Patient bei einer Hals-Nasen-Ohren-Operation Verletzungen am Gehirn davontrug. Den Eingriff nahm eine Ärztin vor, die sich noch in der Ausbildung zur Fachärztin befand. Überwacht wurde die Operation von einem Oberarzt und HNO-Facharzt, der während des Eingriffs ständig anwesend war und bei Komplikationen weiter operierte. Die Richter wiesen die Klage der Patientin ab, mit der Begründung, dass der Facharztstandard während der Operation stets gewährleistet gewesen sei. Einem noch in der Ausbildung befindlichen hinreichend qualifizierten Arzt dürfe unter Aufsicht auch eine schwierige Operation übertragen werden, da er ansonsten das Ausbildungsziel nicht erreichen könne (OLG München, AZ: 1 U 3145).
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