(openPR) Düsseldorf, 07.11.2002 - Wird ein Auto ins Ausland verkauft, sollte es vorher abgemeldet werden, um Ärger mit Finanzamt und Versicherung zu vermeiden. So lange der Fahrzeughalter keine Abmeldebestätigung vorlegen kann, muss er nach Auskunft von ARAG Experten weiterhin Kfz-Steuern zahlen. Je nachdem, in welches Land das Fahrzeug verkauft wurde, kann es unter Umständen problematisch werden, entsprechende Dokumente im Nachhinein zu beschaffen. Auch die Versicherung läuft weiter, was dazu führen kann, dass der Verkäufer für Unfälle nach dem Verkauf mit seinem Schadenfreiheitsrabatt gerade stehen muss. ARAG Experten raten also unbedingt dazu, den Wagen schon vor dem Verkauf abzumelden und Probefahrten mit rotem Kurzzeitkennzeichen durchzuführen, das bei KFZ-Zulassungsstellen erhältlich ist.
Urlaubsmängelliste – wem schicke ich sie?
Der nächtliche Lärm war kaum zu ertragen, das Hotelzimmer teilte man mit Kakerlaken und anderem Ungeziefer, der zugesagte Wäscheservice und die Verpflegung ließen auch zu wünschen übrig. Solche Mängel machen den wohlverdienten Urlaub zur reinen Qual. Wird am Urlaubsort nicht für Abhilfe gesorgt, heißt es unmittelbar nach dem Urlaub: Beschwerde einreichen. Aber ARAG Experten raten, zuvor die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Veranstalters zu studieren, um den richtigen Ansprechpartner zu ermitteln. Denn sonst landet der Meckerbrief in falschen Händen und erreicht den richtigen Adressaten nicht fristgerecht innerhalb eines Monats. Steht also in den AGBs, dass schriftliche Beschwerden nur beim Hauptsitz des Reiseveranstalters eingereicht werden dürfen, nützt es wenig, wenn der Brief an die Filiale am Flughafen gesendet wird und den Hauptsitz erst nach Ablauf eines Monats erreicht (Amtsgericht Hamburg, AZ: 17A C 474/01).
Umzugskosten von der Steuer absetzen
Grundsätzlich gilt: Nur wer aus beruflichen Gründen umziehen muss, darf die Umzugskosten von der Steuer absetzen. Eine solche berufliche Veranlassung wird anerkannt, wenn eine tägliche Wegzeitverkürzung zum Arbeitsplatz durch den Umzug um mindestens eine Stunde (Hin- und Rückfahrt zusammen) erreicht wird. ARAG Experten weisen auf eine Entscheidung des FG Köln hin, wonach bei der Berechnung der Wegzeit Eheleute isoliert zu betrachten sind. In einem konkreten Fall verkürzte sich der Weg des Mannes zwar um zwei Stunden, der der Ehefrau verlängerte sich jedoch um 1,5 Stunden. Das zuständige Finanzamt veranlagte beide gemeinsam und kam auf eine Summe von einer halben Stunde verkürzte Wegzeit und wollte die Umzugskosten daher nicht steuerlich anerkennen. Das Finanzgericht Köln entschied jedoch im Sinne des Ehepaares nach dem Grundsatz der Individualbesteuerung: Demnach stehen sich Eheleute wie Fremde gegenüber und ihre Einkünfte sind getrennt zu ermitteln. Die Wegezeiten sind isoliert zu beurteilen, auch wenn die Ehegatten zusammen veranlagt werden (FG Köln, AZ: 15 K 4557/99).
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Frau Brigitta Mehring
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