(openPR) Düsseldorf; 02.09.2003
ARAG informiert über Regeln und Pflichten bei Taxifahrten, deren Beachtung sowohl Fahrern als auch Fahrgästen das Leben leichter machen kann.
Wer viel mit dem Taxi unterwegs ist, wird sich schon oft über den Taxifahrer geärgert haben. Anders herum können aber auch Taxifahrer ein Lied vom Ärger mit den Fahrgästen singen, denn diese verhalten sich nicht immer, wie man es sich als Dienstleister wünscht. Doch wie fast überall gibt es auch fürs Taxifahren Regeln und Vorschriften, die dafür sorgen sollen, dass beide Seiten – Fahrer und Fahrgäste – zu ihrem Recht kommen.
Zahlt ein Fahrgast beispielsweise nicht den vom Taxameter angezeigten Fahrpreis und läuft davon, ohne seine Personalien anzugeben, darf ihm der Taxifahrer laut Auskunft von ARAG Experten folgen und so lange festhalten, bis die Polizei an Ort und Stelle ist. Dieses Selbsthilferecht bestätigten Richter des Amtsgerichts Grevenbroich in einem Fall, bei dem es zwischen Fahrer und Fahrgast zu einem Handgemenge kam, als der Fahrgast sich auf und davon machte, nachdem er nur den halben Fahrpreis gezahlt hatte (AZ: 5 Ds 6 Js 136/00).
Taxigäste, die sich entschließen, das Taxi beispielsweise während eines Staus zu verlassen, um den Weg zu Fuß fortzusetzen, müssen sich selbstverständlich gemäß der Straßenverkehrsordnung verhalten. Sie dürfen also nicht plötzlich die Tür öffnen, ohne sich umzusehen. Dabei verweisen die ARAG Experten auf einen Fall, in dem ein Fahrgast in einem Stau das Fahrzeug verließ und mit der geöffneten Tür eine Radlerin zu Boden warf, die von hinten kam. In diesem Fall mußte der Taxifahrer kein Schmerzensgeld an die Radlerin zahlen, denn er kann bei seinen Fahrgästen im Regelfall von einem verkehrsgerechten Verhalten und der Beachtung von Sorgfaltspflichten ausgehen (OLG Hamm, AZ: 9 U 9/99).
Anders herum darf ein Taxifahrer keinen Schadenersatz vom Fahrgast verlangen, wenn dieser sich nicht anschnallt und bei einem Unfall die Frontscheibe beschädigt. Das Argument der Richter: Die Anschnallpflicht sei nicht etwa eingeführt worden, um Sachschäden durch Fahrzeuginsassen, die im Wagen herum geschleudert werden, zu vermeiden. Vielmehr sei die Anschnallpflicht da, um die Personen selbst zu schützen (LG Frankfurt a.M., AZ: 2/1 S 327/93).
ARAG Experten weisen auf ein Urteil hin, wonach der Taxameter nicht bereits eingeschaltet werden darf, während das Gepäck des Gastes verladen wird. Folglich muss der Gebührenzähler auch ausgeschaltet werden, bevor das Gepäck wieder ausgeladen wird. Dies sind keine gebührenpflichtigen Wartezeiten (OLG Celle, AZ: 22 Ss 215/97).
Bei Taxizentralen gilt das Prinzip der Gleichbehandlung aller angeschlossenen Taxifahrer. Daher darf der Wunsch eines Kunden, ausschließlich von einem deutschen Fahrer transportiert zu werden, nicht berücksichtigt werden (OLG Düsseldorf, AZ: 14 U 238/98).
Wer kennt sie nicht, die langen Gesichter von Taxifahrern, wenn das Fahrziel um die Ecke liegt und zudem noch zahlreiche Gepäckstücke transportiert werden müssen. Doch ARAG Experten weisen darauf hin, dass Taxifahrern eine Geldbuße auferlegt werden kann, wenn sie schwer bepackte Fahrgäste abweisen, weil die Strecke zu kurz ist. Auch diese unliebsamen Fahrten sind Pflicht (OLG Düsseldorf, AZ: 5 Ss OWi 91/96).
Übrigens: Laut ARAG Experten dürfen auch Hunde im Taxi mitfahren. Wer sich weigert, die Vierbeiner zu transportieren, muss damit rechnen, ein Bußgeld zu bezahlen (OLG Hamm, 3 Ss OWi 61/92).
Frauen sollten insbesondere nachts Vorsicht walten lassen, bevor sie in ein Taxi steigen. ARAG Experten raten, hinten im Wagen Platz zu nehmen, da man dort besser reagieren kann. Nicht registrierte Taxis sollten nicht angehalten werden! Offizielle Wagen erkennt man an der hell beigen Farbe des Fahrzeugs sowie am beleuchteten Taxi-Schild auf dem Dach. Am sichersten ist die telefonische Bestellung über die Taxi-Rufzentrale der jeweiligen Stadt. Hier bleiben Name und Adresse des Fahrgastes sechs Wochen lang gespeichert. Wer beispielsweise am Bahnhof auf eine ganze Schlange von Taxis trifft, muss nicht in den ersten Wagen der Schlange steigen – der Fahrgast darf sich seinen Taxifahrer aussuchen.
Wer auf Nummer sicher gehen will, notiert sich die Konzessionsnummer des Taxis, diese ist stets hinten rechts an der Scheibe befestigt. Zudem hat das Ausstellen einer Quittung durchaus Vorteile: Die Belege sind nummeriert, so dass die Fahrt auch später rekonstruiert werden kann.









