(openPR) ARAG Gesundheitstipps
Arztbesuche im EU-Ausland zahlt die Kasse
Düsseldorf 27.10.2003 - Wer sich im EU-Ausland behandeln lassen möchte, muss nicht lange rechnen, um vor Ort einen Arzt aufzusuchen. ARAG Experten weisen darauf hin, dass gesetzliche Krankenkassen die Kosten für eine ambulante Arztbehandlung im EU-Ausland erstatten müssen. Patienten sind nicht verpflichtet, sich vorher bei ihrer Kasse eine Genehmigung für den ausländischen Arztbesuch zu holen. Hierin läge eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs. Allerdings informieren die ARAG Experten, dass ein Krankenhausaufenthalt sehr wohl der Kasse vorher mitgeteilt werden muss und einer Genehmigung bedarf (Europäischer Gerichtshof, AZ: C-385/99).
Beipackzettel von Medikamenten lesen!
ARAG Experten informieren, dass Beipackzettel von Medikamenten die mündliche Aufklärung durch den Arzt ersetzen können. Daher sollten Patienten vor der Einnahme eines Medikamentes diesen Zettel unbedingt lesen. Ignorieren sie die darin beschriebenen Hinweise auf Nebenwirkungen, ist der Arzt bei einem späteren Schaden grundsätzlich nicht zu Schadenersatz- oder wegen unterlassender Risikoaufklärung Schmerzensgeldzahlungen verpflichtet. Dabei verweisen die ARAG Experten auf einen Fall, in dem eine Patientin wegen Zyklusbeschwerden korrekterweise ein Gestagen/Östrogen-Präparat von ihrer Ärztin verschrieben bekam. Bei der auf einen Rollstuhl angewiesenen Patientin stellte sich später eine Thrombose ein, die im Krankenhaus behandelt werden musste. Daraufhin verklagte sie die Gynäkologin auf Schmerzensgeld, weil diese sie nicht ausdrücklich auf das Thrombose-Risiko durch das Medikament hingewiesen hatte. Doch die Richter wiesen die Klage ab. Ihre Begründung: Das Risiko war im Beipackzettel eindeutig beschrieben, den die Patientin nach eigenen Angaben nicht gelesen hatte. Auch sei der Patientin ihr infolge der Querschnittslähmung erhöhtes Thromboserisiko bekannt. Lediglich bei besonders aggressiven Medikamenten könne ein Beipackzettel unter Umständen nicht die mündliche Aufklärung durch den Arzt ersetzen (LG Dortmund, AZ: 17 O 110/98).








