(openPR) ARAG Gesundheitstipps - Entschädigung bei Invalidität
Düsseldorf 16.06.2003 - ARAG Experten raten Patienten nach einem Unfall zur fristgerechten Einreichung einer ärztlichen Bescheinigung über die Invalidität bei ihrer privaten Unfallversicherung. Ansonsten riskieren sie ihre Versicherungsleistungen. Die ARAG Experten verweisen dabei auf einen Fall, in dem ein Dachdecker erst 15 Monate nach einem Sturz vom Dach, der ihn zum Invaliden machte, die ärztliche Bescheinigung bei seiner privaten Versicherung einreichte. Daraufhin verweigerte das Unternehmen die Zahlung einer Invaliditätsentschädigung. Auch die Richter befanden, dass die Ansprüche des Verunglückten nach 15 Monaten verfristet seien. Gemäß den Versicherungsbedingungen (§ 7 Abs.1 Nr.1 AUB 88, Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen) setze ein Anspruch voraus, dass Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht werden muss. Es reiche nicht aus, den Befund zu notieren, sondern es müsse vielmehr eine sachkundige ärztliche Beurteilung vorliegen, ob und in welchem Umfang bestimmte Körperschäden auf den Unfall zurückzuführen seien (OLG Frankfurt/Main, AZ:7 U 224/01).
Keine Gewerbesteuer für einen Großteil der Heilkundeberufe
Es gibt eine gute Nachricht für einen Großteil der in der Heilkunde arbeitenden Berufe wie beispielsweise Logopäden, Ergotherapeuten, Hebammen und Masseure: Sie müssen keine Gewerbesteuern zahlen. Dies gilt bei Masseuren allerdings nur dann, wenn sie nicht überwiegend kosmetisch arbeiten oder Schönheitsmassagen durchführen. Hintergrund ist nach Auskunft von ARAG Experten eine genauere Abgrenzung des Bundesfinanzministeriums (BMF) zwischen Freiberuflern und Gewerbe im Heilkundenbereich mit zwei Katalogen der Berufsgruppen. Voraussetzung der steuerlichen Einordnung als Freiberufler ist, dass die Berufsgruppen selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und den im Gesetz ausdrücklich genannten Katalogberufen ähnlich sind. Das BMF nimmt laut ARAG Experten eine Vergleichbarkeit an, wenn eine Tätigkeit der Ausübung von Heilkunde dient und durch eine mehrjährige theoretische und praktische Ausbildung nach bundeseinheitlichen Berufsgesetzen erlernt wird. Zudem muss es berufsrechtliche Regelungen über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung sowie eine staatliche Erlaubnis und Überwachung der Berufsausbildung geben (BMF, AZ: IV A 6 – S 2246 – 8/03).
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