(openPR) In diesem zweiten Teil über Zollbestimmungen informiert die ARAG über das Mitbringen von Antiquitäten, Tieren und Arzneimitteln.
Düsseldorf, 03.06.2003 - Wer eine Reise unternimmt, möchte auch nach dem Urlaub noch ein Andenken an die schönste Zeit des Jahres haben. Zudem entdeckt man im Ausland oft die schönsten Dinge, die es hierzulande nicht gibt. Ob es sich dabei um lebende Souvenirs wie Pflanzen oder gar Tiere handelt oder einfach nur um einen schönen Stein, den man am Strand findet: ARAG Experten raten unbedingt davon ab, allzu leichtfertig mit den Mitbringseln umzugehen, denn die Zollbestimmungen sind oft streng.
Mitbringen von Antiquitäten
In vielen Ländern unterliegen Antiquitäten und Kunstgegenstände, die einen besonderen nationalen oder kulturhistorischen Wert haben, Ausfuhrbeschränkungen oder sind extremen Genehmigungspflichten unterworfen. Die Regelungen können in den einzelnen Ländern ganz unterschiedlich sein. ARAG Experten informieren, dass beispielsweise sowohl Griechen als auch Türken sehr streng mit Antiquitäten sind. In der Türkei wird der Besitz bzw. die Ausfuhr von Antiquitäten hart geahndet, da diese dem Staat gehören. Dabei legen Polizei und Zollbehörden den Begriff „Antiquitäten“ weit aus. In Griechenland können bei Diebstahl, vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigung, illegaler Ausgrabung und Entfernung vom Fundort (d.h. ohne Genehmigung bzw. Anzeige gegenüber den Behörden) von archäologischen Fundstücken auch gegen Ausländer je nach Schwere der Tat mehrjährige Haftstrafen verhängt werden.
Import von Arzneien
Wer aus den USA einreist und dem Zöllner die Taschen zeigen muss, sollte sich nicht wundern, wenn mitgebrachte Medikamente, wie beispielsweise das vermeintliche Jetlag-Wundermittel Melatonin, einbehalten werden. Das deutsche Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und das Arzneimittelgesetz (AMG) schränken den Import vieler Medikamente stark ein. Nach dem AMG ist die private Einfuhr von Arzneimitteln ohne Genehmigung grundsätzlich verboten. Arzneimittel, die in den Ländern außerhalb der EU erworben werden, dürfen grundsätzlich nur in der Menge eingeführt werden, die dem üblichen persönlichen Bedarf für die Dauer der Reise entspricht. Bei der Einfuhr geben die ARAG Experten auch zu bedenken, dass unter das deutsche Arzneimittelrecht Produkte fallen können, die in anderen Ländern frei verkauft werden. Zwar kann Melatonin in den USA problemlos erworben werden, darf aber nicht nach Deutschland eingeführt werden. Arzneimittel, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU von einer Privatperson für ihren persönlichen Bedarf in einer Apotheke erworben werden, dürfen im Reiseverkehr nach Deutschland verbracht werden.
Tiere und Pflanzen aus dem Ausland
Nach dem Washingtoner Artenschutzabkommen (WA) sind weltweit rund 7.000 Tier- und 24.000 Pflanzenarten geschützt. Das Abkommen schützt nicht allein die jeweilige Tier- und Pflanzenart, sondern auch alle Erzeugnisse, die aus ihnen gewonnen werden. Schnitzereien aus Elfenbein oder Elfenbeinschmuck, Gürtel und Handtaschen aus Schlangen- oder Krokodilleder sind daher als Erzeugnisse ebenfalls geschützt. Der Zoll überwacht die Einhaltung des WA. Es unterscheidet grundsätzlich vier Gefährdungskategorien. In Anhang A sind vom Aussterben bedrohte Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden könnten, aufgeführt, sowie Arten, die nach Ansicht der EU im internationalen Handel so gefragt sind, dass jeglicher Handel das Überleben der Art gefährden würde (z.B. diverse Landschildkröten, einige Riesenschlangenarten, verschiedene Kakteenarten). Solche Exemplare und die des Anhang B dürfen nur nach vorheriger Erteilung einer Einfuhrgenehmigung importiert werden. Exemplare von Arten der Anhänge C und D dürfen nur importiert werden, wenn der betreffende Urlauber der Zollstelle eine vorbereitete Einfuhrmeldung auf festgelegtem Vordruck vorlegt. Zusätzlich sind bei den Arten des Anhangs C die vorgeschriebenen Ausfuhrdokumente des Ausfuhrstaates erforderlich. Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der EU ist zu beachten, dass bei den in den Anhängen A, B und C aufgeführten Arten der abfertigenden Behörde ein Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrgenehmigung vorzulegen ist. Die Ausfuhr von Arten des Anhangs D ist ohne Vorlage von Dokumenten zulässig. ARAG Experten raten Interessierten, sich beim Bundesamt für Naturschutz genau zu informieren. Insbesondere Thailand-Fans sind gut beraten, sich vorher genau über die Bestimmungen zu erkundigen, denn die Ausfuhr von bestimmten landestypischen Lederprodukten, z.B. von Elefant, Krokodil oder Schlangen, und von Elfenbein sowie deren Einfuhr nach Deutschland unterliegen dem WA.
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