(openPR) Immer wieder das selbe: Das Jahr ist um und Sie haben noch eine Menge Resturlaub. Wie sieht das arbeitsrechtlich aus?
Obwohl das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) die bezahlte Freistellung jeden Mitarbeiters regelt, damit sich dieser von der Arbeit erholen kann, kommt es häufig vor, dass Arbeitnehmer den ihnen zustehenden Urlaub bis zum Ende des Jahres nicht nehmen konnten.
Generell regeln Arbeitsverträge, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, auf wie viele bezahlte Urlaubtage ein Arbeitnehmer Anspruch hat. Daneben gelten für bestimmte Personengruppen wie schwerbehinderte Mitarbeiter oder Jugendliche oft Sonderurlaubsregelungen. Allerdings dürfen es nach dem Bundesurlaubsgesetz nicht weniger als 24 Werktage pro Jahr sein.
Arbeitnehmer müssen ihren Jahresurlaub i.d.R. bis zum 31.12. eines jeden Jahres aufbrauchen.
Viele wissen nicht, dass eine Übertragung nur dann zulässig ist, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Mitarbeiters liegende Gründe (z. B. Krankheit) vorliegen.
Der übertragene Urlaub ist dann aber spätestens zum 31.3. des Folgejahres zu nehmen und nicht nur anzutreten.
Auch hier bleibt dem Arbeitgeber die Freiheit, darüber hinausgehende Vereinbarungen mit seinen Mitarbeitern zu treffen.
Tipp: Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung erst im Laufe des Jahres aufnehmen, steht das Recht zu, ihren Teilurlaubsanspruch übertragen zu lassen. Demnach gilt für diese Mitarbeiter das Ausschlussdatum 31.3. des Folgejahres nicht.
Achtung: Wenn Sie Ihren Resturlaub wegen Krankheit nicht rechtzeitig bis zum 31.3. des Folgejahres nehmen, verfällt Ihr Urlaubsanspruch und Sie können auch keinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung geltend machen!
Quelle: Newsletter Sozialversicherung und Steuern v. 12.12.2007






