(openPR) Mannheim/München, 22.12.2010
Das Jahresende naht und mit ihm droht der Verlust vieler Forderungen. Gläubiger sollten jetzt noch die Möglichkeit nutzen, fällige Forderungen, insbesondere aus dem Jahre 2007, zu sichern. Viele Gläubiger unterschätzen die Verjährungsfrist und verzichten damit auf einen manchmal nicht unerheblichen Teil ihrer Forderungen gegenüber den säumigen Kunden. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nur noch 3 Jahre und damit einen unerwartet kurzen Zeitraum. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangte. Für geschäftsmäßige Forderungen aus dem Jahre 2007 bedeutet dies, dass entweder dem Schuldner noch vor dem 31.12.2010 ein Mahnbescheid zugestellt oder Klage auf Zahlung vor dem zuständigen Gericht erhoben werden muss - notfalls vorab Frist wahrend per Fax - um die Hemmung der Verjährung eintreten zu lassen. Auch wenn manche Gläubiger versuchen, noch vor Jahresende an ihre Schuldner Mahnungen zu versenden, hat dies auf den Eintritt der Verjährung keinen Einfluss. Lediglich der Eintritt in die Rechtsverfolgung der fälligen Forderung bietet ausreichend Schutz vor der Verjährung. Ist einmal Verjährung eingetreten, ist der Schuldner berechtigt, die Zahlung zu verweigern. Gläubiger sollten deshalb vor Jahresende noch rechtzeitig anwaltlichen Rat einholen. Weitere Informationen erhalten Interessierte auch unter www.kaiser-und-kollegen.de.













