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Achtung Forderungsverjährung zum 31.12.2016

Bild: Achtung Forderungsverjährung zum 31.12.2016
Inkassobüro Marco Ormanns
Inkassobüro Marco Ormanns

(openPR) Firmen sollten sich spätestens jetzt mit der zum 31.12.2016 anstehende Verjährung auseinandersetzen. Bei der regelmäßigen Verjährungsfrist kommt es nicht darauf an, wann die Rechnung erstellt wurde. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt vielmehr mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist, und der Gläubiger von seinem Anspruch Kenntnis erlangt hat oder grob fahrlässig keine Kenntnis erlangt hat. Somit sollten Unternehmen auch Rechnungen aus dem Jahr 2014 und ggf. später auf anstehende Verjährung überprüfen. Hierbei sollten Firmen den jeweiligen Leistungszeitraum ihrer Rechnung im Auge behalten. Die rechtzeitige Auseinandersetzung mit diesem Thema erspart dem Unternehmen unter Umständen unnötige Gerichtskosten eines gerichtlichen Mahnverfahrens.
Forderungen die rechtzeitig an einen professionellen Rechtsdienstleister übertragen werden können in der Regel in 70% der Fälle außergerichtlich erledigt werden. Forderungen die erst kurz vor Eintritt der Verjährung an einen Rechtsdienstleister übergeben werden können nicht mehr außergerichtlich erledigt werden. In diesen Fällen unterbricht nur der kostenpflichtige gerichtliche Mahnbescheidsantrag die Verjährung.

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