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Engagierte Opferanwältin

15.01.200810:39 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Engagierte Opferanwältin
Augsburger Opferanwältin Marion Zech
Augsburger Opferanwältin Marion Zech

(openPR) Die gebürtige Wemdingerin Marion Zech im Giftmord-Prozess und Mordfall Nora aktiv. Interview: Wie aus scheinbar ganz normalen Menschen Mörder werden

Immer wieder erschüttern in den vergangenen Wochen und Monaten Schlagzeilen über unverständliche Verbrechen die Menschen in der Region: Fälle von mehrfachem Kindsmord, der Mord an der einjährigen Leonie in Baldingen oder jüngst auch der gewaltsame Tod der 18-jährigen Nora in Königsbrunn bei Augsburg. Erst vor wenigen Tagen wurde ein weiteres spektakuläres Strafverfahren mit Tatort Königsbrunn abgeschlossen. Der so genannte „Giftmord“ sorgte für großes Aufsehen. Das Landgericht Augsburg verurteilte die Angeklagte Tanja E. und ihren Ex-Liebhaber Andre H. zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes an dem Ehemann von Tanja E. Beiden lag zur Last, ihr Opfer mit einem Medikamentencocktail vergiftet zu haben. Tanja E. bestritt bis zuletzt ihre Tatbeteiligung. Der Mitangeklagte Andre H. gestand. Die Nebenklage vertrat – wie so oft in spektakulären Kriminalfällen – die bekannte Augsburger Opferanwältin Marion Zech aus der auch in Donauwörth und Höchstädt ansässigen Rechtsanwaltskanzlei Willi & Janocha. Wir haben mit der gebürtigen Wemdingerin über die Eindrückeaus dem Prozess, über die angebliche Unerklärbarkeit der Tat und über Motive gesprochen, die scheinbar ganz normale Menschen zu Mördern machen.

Ist es richtig, dass Tanja E. nach dem Urteilsspruch derart erschüttert war und offenbar mit diesem Urteil nicht gerechnet hatte?

Zech: Ja, die Angeklagte verfolgte während der vorangegangenen zwölf Prozesstage das Geschehen teils amüsiert, lachte nicht selten und wirkte recht unbeeindruckt von den für sie sehr negativen Zeugenaussagen. Die Aufmerksamkeit um ihre Person hat sie aus meiner Sicht sichtlich genossen. Dies änderte sich erst während der Urteilsverkündung. Vorher hat sie trotz eindeutiger Anzeichen überhaupt nicht realisiert, wo die Reise hingeht. Sie rechnete offenbar mit einem Freispruch, was angesichts der Aktenlage völlig unverständlich ist.

Da stellt sich aber dann doch die Frage, ob die Angeklagte wirklich normal ist und die Einschätzung des psychiatrischen Gutachtens zutrifft, dass die Angeklagte voll schuldfähig ist.

Zech: Nein, diese Frage stellt sich so nicht. Normalität ist ein sehr dehnbarer Begriff. Nur weil jemand nach allgemeinem Verständnis nicht normal ist, ist er nicht auch gleichzeitig schuldunfähig. Die Angeklagte ist fraglos von auffälliger Persönlichkeitsstruktur. Sie ist fähig, sich die Welt so zu denken, wie sie es gerne hätte. In rechtlicher
Hinsicht wird eine psychische Störung allerdings erst dann relevant, wenn sie so massiv ist, dass der Täter das Unrecht seiner Tat nicht einsieht oder nach dieser Einsicht nicht handeln kann. Das war nach Auffassung des psychiatrischen Sachverständigen hier nicht gegeben. Ich meine auch, dass diese Einschätzung des Sachverständigen vor dem Hintergrund
der akribischen Tatplanung durchaus zutreffend ist.

Was macht dann aber Menschen zu Mördern?

Zech: Das kann man nicht pauschal beantworten. Die Motive sind sehr vielschichtig. Selten sind die Täter psychopathische Killer. Die Motive sind meist normalpsychologisch ohne weiteres erklärbar und aus Sicht des Täters durchaus logisch. So zum Beispiel der klassische Verdeckungsmord, wie in dem ja immer noch präsenten Fall der siebenjährigen Natalie aus Epfach. Der Mörder hat hier getötet, um zu verhindern, dass die vorangegangene Sexualstraftat aufgedeckt wird. Natalie hätte ihn identifizieren können. Ein solcher Verdeckungsmord kommt recht häufig vor. Auch der Fall „Murat“ aus Donauwörth war zumindest aus Sicht der Täter logisch. Sie versprachen sich eine sexuelle Befriedigung aus dem Töten des Jungen. Das ist freilich eine perverse Logik, aber gleichwohl eine Logik. Nicht zu vergessen sind auch die Beziehungstaten, wenn zum Beispiel der Ehemann die Ehefrau tötet. Auch hier liegen die Motive regelmäßig noch im normalpsychologischen Bereich, wie zum Beispiel Eifersucht, Kränkungen, aber auch Macht und Besitzansprüche ganz nach dem Motto: „Wenn ich dich nicht haben kann, soll dich auch kein anderer haben“. Nicht selten werden aber solche Beziehungstaten nicht als Mord, sondern als Totschlag abgeurteilt.

Was ist denn dann der Unterschied zwischen Totschlag und Mord?

Zech: Das Wort „Totschlag“ klingt bagatellisierend. Vielfach wird die Meinung vertreten, Totschlag sei kein vorsätzliches oder geplantes Delikt. Tatsächlich ist es aber so, dass das, was man mit dem gesunden Menschenverstand unter „Mord“ versteht, rechtlich zunächst ein „Totschlag“ ist. Nämlich, die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen, die auch durchaus seit langem geplant sein kann. Zum Mord wird diese Tat erst dann, wenn so genannte Mordmerkmale hinzutreten, die im Gesetz beim Paragraph 211 Strafgesetzbuch explizit aufgelistet sind. Im Falle von Tanja E. lagen gleich zwei Mordmerkmale vor. Sie tötete ihren Mann aus Habgier und zudem heimtückisch, da das Opfer nicht mit einem Angriff auf sein Leben rechnete und daher völlig arglos und deswegen auch wehrlos gewesen ist. Bei einer Verurteilung wegen Mordes sieht das Gesetz grundsätzlich eine lebenslange Freiheitsstrafe vor. Im Fall der Verurteilung wegen Totschlags wird üblicherweise eine nach Jahren bemessene Freiheitsstrafe verhängt, die im Höchstmaß 15 Jahre betragen kann.

Dann haben die Angeklagten also aus Ihrer Sicht eine lebenslange Haftstrafe verdient, da sie ja wegen Mordes verurteilt wurden. Was ist aber denn eigentlich lebenslang?

Zech: Ein häufiges Vorurteil ist, dass „lebenslang“ ja ohnehin nur 15 Jahre sind. Das stimmt nicht. Lebenslang kann durchaus bedeuten, dass ein Verurteilter bis zu seinem Lebensende in Haft bleibt. Ein zu einer lebenslangen Haft Verurteilter kann nur frühestens nach 15 Jahren einen Antrag auf vorzeitige Haftentlassung stellen. Ob dem auch stattgegeben wird, muss die Strafvollstreckungskammer dann entscheiden. Wenn – wie bei Tanja E. – zusätzlich die besondere Schwere der Schuld festgestellt wurde, so kann der Verurteilte frühestens nach 18 Jahren einen solchen Antrag stellen. Laut Statistiken darf aber davon ausgegangen werden, dass ein zu lebenslanger Haft Verurteilter in Bayern mindestens zwischen 20 und 21 Jahren sitzt. Im Falle der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld sind es durchschnittlich 25 bis 28 Jahre. Das wirkliche und vor allem sichere Lebenslang haben im Regelfall nur die Opfer der Tat, die ihr gesamtes Leben unter den Folgen einer solchen Tat leiden.

Link zum Artikel: http://www.kanzleiwilli.de/Kanzlei/Kanzleiwilli/Engagierte_Opferanwaeltin/

erschienen am 09.01.2008 in Donauwörther Extra

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