(openPR) Die gesetzlichen Krankenkassen müssen Rabattverträge, die sie mit den Pharmaherstellern schließen, öffentlich ausschreiben, wenn deren Volumen oberhalb der gesetzlich festgelegten Schwellenwerte liegt. Das hat die Vergabekammer des Bundeskartellamtes entschieden. „Die Vergabekammer stuft entsprechende Rabattverträge als öffentliche Aufträge ein, weil sie gegenseitige Leistungs- und Vergütungspflichten enthalten“, erläutert Rechtsanwältin Dr. Carolin Seidler, Vergaberechtlerin der Kanzlei FPS Fritze Paul Seelig in Frankfurt die Entscheidung, „es handelt sich um Rahmenvereinbarungen zur Beschaffung von Arzneimitteln.“
Die Rabattverträge sind eines der wichtigen Instrumente zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen. Sie sichern den Krankenkassen günstige Konditionen für die von ihren Versicherten benötigten Medikamente. Für die Pharmahersteller geht es um Marktanteile. „Zu der Frage, ob die gesetzlichen Krankenkassen öffentliche Auftraggeber sind, gab es bisher unterschiedliche Entscheidungen der Vergabekammern“, erläutert Seidler. Die aktuelle Entscheidung bietet ihrer Einschätzung nach etwas mehr Orientierung für die Krankenkassen. Endgültige Klarheit wird jedoch erst eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bringen, da zu erwarten ist, dass die Krankenkassen Beschwerde gegen die Entscheidung beim Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen werden. Und genau dieses Gericht hat dem EuGH bereits im Mai diesen Jahres die Frage, ob gesetzliche Krankenkassen öffentliche Auftraggeber sind, zur Entscheidung vorgelegt.
Die Entscheidung der Vergabekammer bedeutet zunächst, dass alle Rabattverträge mit dem entsprechenden Volumen auszuschreiben sind. „Dabei bieten die gesetzlichen Regelungen eine Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten“, erklärt Seidler, „so können beispielsweise Rahmenvereinbarungen mit einem oder mehren Unternehmen geschlossen werden.“
Es stellt sich die Frage, welche Folge die Entscheidung für bereits geschlossene Verträge hat. Vor der Entscheidung bereits geschlossene Verträge könnten nichtig sein. „Die EU-Kommission hat grundsätzlich die Möglichkeit, deren Beendigung vor dem EuGH durchzusetzen“, betont Vergaberechtlerin Seidler, „wobei ein Anspruch, vergaberechtswidrig abgeschlossene Verträge zu beenden, nur zwischen der Gemeinschaft und dem betroffenen Mitgliedsstaat besteht und bislang nicht abschließend geklärt ist, ob dies auch für Lieferaufträge gilt. Ein anderes Pharmaunternehmen kann sich jedenfalls vor dem EuGH nicht auf die Rückabwicklung berufen.“ Letztlich müsste die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einleiten.
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