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Atlas-Fonds: Widerruf der Darlehensverträge

29.10.200713:54 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Vor Verlängerung oder Rückzahlung Rechtsrat einholen

In den nächsten Wochen und Monaten laufen bei vielen Kreditverträgen, die zur Finanzierung von Beteiligungen an Atlas-Immobilienfonds abgeschlossen wurden, die Zinsbindungsfristen aus.



Der Anleger muss sich zu diesem Zeitpunkt überlegen, ob er das Verlängerungs-angebot der finanzierenden Bank annimmt oder das Darlehen ablöst bzw. auf eine andere Bank umschuldet.

Angesichts der geringen oder gar ganz ausgebliebenen Ausschüttungen und der gleich bleibend hohen Darlehensbelastung wollen viele Gesellschafter ihre Betei-ligung verkaufen. Hierbei müssen sie dann aber feststellen, dass es für ihre Fonds-beteiligungen keinen Käufer gibt, der bereit ist, auch nur annähernd so viel zu be-zahlen, wie die Anteile ursprünglich gekostet haben.

Selbst der Wunsch gegenüber der Fondsverwaltung zu erfahren, wie viel die Betei-ligung denn eigentlich wert ist, wird nicht erfüllt, da die Verwaltung hierzu keine konkreten Zahlen – wohl aus gutem Grund – bekannt gibt.

Die Kanzlei MSL Maier Rechtsanwälte konnte in den vergangenen Jahren und Monaten bereits zahlreiche Mandanten durch außergerichtliche Vergleiche aus ihren Darlehensverbindlichkeiten befreien und somit bei der Lösung ihrer teilweise erheb-lichen finanziellen Probleme behilflich sein.

Der am Erfolg versprechendste rechtliche Anknüpfungspunkt bildet hierbei das Haustürwiderrufsgesetz (HWiG). Nach diesen Vorschriften kann ein Darlehens-vertrag auch heute noch widerrufen werden, wenn die seinerzeit finanzierende Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Diese Voraussetzungen lagen in den von unserer Kanzlei vorliegenden Fällen meistens vor.

Teilweise lagen überhaupt keine Widerrufsbelehrungen vor.

Zudem muss der Abschluss des Kreditvertrages in einer so genannten Haustürsi-tuation zumindest angebahnt worden sein, d.h., die wesentlichen vorvertraglichen „Beratungsgespräche“ müssen entweder in der Privatwohnung oder am Arbeitsplatz erfolgt sein (das HWiG setzt dem auch Freizeitveranstaltungen oder Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrswege gleich).

Der Schutzzweck des HWiG besteht nämlich darin, den Verbraucher vor einer so genannten Überrumpelungssituation zu schützen.

Bilden der Fondsbeitritt und der Darlehensvertrag ein so genanntes verbundenes Geschäft, so muss der Anleger nach wirksamem Widerruf den Kredit nicht zurück-bezahlen. Zudem hat er Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Zinsen abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen und seiner Steuervorteile.

Im Gegenzug muss der Anleger der Bank lediglich die Fondsanteile übertragen.

Die Beteiligungen an den Atlas-Immobilienfonds wurden Ende der 80er und in den 90er Jahren durch externe Vertriebsmitarbeiter in tausendfacher Form vermittelt. Gleichzeitig wurde den Anlegern regelmäßig auch das passende Darlehen z.B. bei der Volksbank Ludwigsburg eG, bei der Kreissparkasse Waiblingen oder bei der Sparkasse Karlsruhe sozusagen im Paket mit verkauft.

Gerade hinsichtlich der Atlas-Fondsbeteiligungen gibt es bereits zahlreiche Urteile zugunsten der Anleger.

Wir empfehlen allen Gesellschaftern eindringlich, bevor sie die neuen angebotenen Verträge unterschreiben oder gar auf eine andere Bank umschulden, ihre rechtlichen Möglichkeiten fachkundig überprüfen zu lassen.

Dies gilt selbstverständlich auch für andere Fondsbeteiligungen und deren Finanzierungen, bei denen die o.a. Voraussetzungen vorliegen.

Für eine erste Vorprüfung stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt

www.maier-anwaltskanzlei.de

MSL Maier Rechtsanwälte
Wilhelmstr. 12
70182 Stuttgart

Tel: 0711/164240
Fax: 0711/1642424

E-Mail
www.anwaltskanzlei-maier.de

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