(openPR) Ende der 80’er und in den 90’er Jahren wurden zahlreiche Beteiligungen an Atlas Immobilienfonds verkauft. Die Vertriebsmitarbeiter vermittelten regelmäßig auch das passende Darlehen z.B. bei der Kreissparkasse Waiblingen, bei der Sparkasse Karlsruhe oder bei der Volksbank Ludwigsburg. Ein Teil der Darlehen läuft in diesen Monaten aus. Das bietet den betroffenen Anlegern den Anlass, um die Wirksamkeit der Darlehensverträge überprüfen zu lassen.
Nach Erkenntnissen der BSZ® Vertrauensanwälte Dr. Steinhübel & von Buttlar wurden zahlreiche Finanzierungen im Rahmen einer so genannten Haustürsituation vermittelt. Wenn dabei nicht ordnungsgemäß über das in diesen Fällen bestehende Widerrufsrecht belehrt wurde, kann der Bankkunde das Darlehen unter bestimmten Voraussetzungen auch heute noch widerrufen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, muss der Kunde das Darlehen nicht zurückbezahlen und kann sogar noch die bereits gezahlten Zinsen abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen zurück verlangen. Im Gegenzug muss er der Bank die Fondsanteile anbieten.
Die Chancen für eine solche Rückabwicklung stehen nicht schlecht: Einige Darlehensverträge enthalten nämlich überhaupt keine Widerrufsbelehrung. Andere Verträge enthalten zwar Informationen über das Widerrufsrecht. Diese entsprechen aber oftmals nicht den Anforderungen des damals geltenden Haustürwiderrufsgesetzes. So befand z.B. das LG Karlsruhe eine Widerrufsbelehrung, die die Sparkasse Karlsruhe verwendet hatte, als fehlerhaft (Urteil vom 03.04.2006, Az. 11 O 20/05).
BSZ® Anlegerschutzanwalt von Buttlar rät allen betroffenen Anlegern, die Rechtslage überprüfen zu lassen: „Den meisten Anlegern wird erst richtig klar, dass die Fondsanteile unverkäuflich sind, wenn sie das Darlehen zurückzahlen sollen. In dieser Situation kann der Widerruf des Darlehensvertrages eine willkommene Ausstiegsmöglichkeit liefern.“
Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Atlas Fonds“ beraten lassen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.
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Für die Betroffenen notleidender Kapitalanlagen stellt sich häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen? In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft.
Es hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die Sachverhalte im Zusammenhang mit notleidenden Kapitalanlagen immer komplexer und komplizierter werden. Für die Entscheidung über das konkrete Vorgehen ist es deshalb hilfreich, möglichst viele belegbare Informationen beispielsweise über interne Vorgänge bei der Anlagegesellschaft, über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwaiger Anspruchsgegner zu haben. Gerade wenn viele Anleger sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.
Mit der Informationsbeschaffung allein ist es aber noch nicht getan. Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Dies besorgen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte.
Der BSZ® e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.
Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessenge-meinschaft betreuen.
Für die einmalige Beitrittsgebühr in Höhe von € 75,00 zu einer BSZ® Interessengemeinschaft gibt es folgende Leistungen:
Eine anwaltliche Erstberatung, die aufzeigt,
• ob Ansprüche bestehen,
• gegen welche Personen, Unternehmen und Institutionen sich diese Ansprüche richten,
• wie groß die Erfolgsaussichten sind und
• wie hoch das Kostenrisiko einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsverfolgung ist.
• Für rechtsschutzversicherte Anleger eine Deckungsanfrage bei der Versicherung

















