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Rückgaberecht im Onlinehandel bei eBay unzulässig

17.07.200712:44 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Rückgaberecht im Onlinehandel bei eBay unzulässig
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(openPR) Mainz, 17. Juli 2007 - Grundsätzlich dürfen Internethändler Verbrauchern anstelle des gesetzlichen Widerrufsrechts ein Rückgaberecht einräumen. Dieses bietet den Vorteil, dass sich Kunden nicht durch eine bloße Erklärung, etwa per E-Mail, vom Vertrag lösen können, sondern ausschließlich durch die fristgerechte Rücksendung der Ware. Nach einem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 07.05.2007 (Az. 103 O 91/07) soll dies jedoch nicht für eBay-Händler gelten. Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer LL.M hat sich auf eCommerce-Recht spezialisiert. Ihr Online-Mustershop legalershop.de informiert über rechtssicheres Verkaufen im Internet, wobei sämtliche Musterformulierungen – auch die des Widerrufsrechts – übernommen werden können.



Bei ihrer Beschlussfassung bezüglich der Unzulässigkeit des Rückgaberechts bei eBay-Internetauktionen stützen sich die Richter auf die Voraussetzungen des Rückgaberechts nach Paragraph 356 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dieser beinhaltet, dass dem Verbraucher das Rückgaberecht unter anderem in Textform eingeräumt werden muss – nach Meinung des Gerichts bei Vertragsschluss. Da bei eBay-Verkäufen der Kaufvertrag entweder unmittelbar mit Auktionsende oder mit Wahl der Sofort-Kaufen-Option zustande komme, sei demzufolge eine vorherige Einräumung des Rückgaberechts in Textform nicht möglich.

„Gemäß Paragraph 126 b BGB erfordert die Textform, dass die Erklärung beim Empfänger als E-Mail, auf CD oder in papierener Form eingeht“, erläutert Heukrodt-Bauer. „Die bloße Möglichkeit der Abrufbarkeit durch den Kunden reicht nicht aus.“

Bereits vorher entschieden das Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 24.08.2006 (Az. 3 103/06) und das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 05.12.2006 (Az. 5 W 205/06), dass eBay-Angebote selbst das Textformerfordernis nicht erfüllen. Händler könnten nicht gewährleisten, dass Verbraucher das Angebot vor Vertragsschluss ausdrucken oder abspeichern.

Angesichts der zurzeit unklaren Rechtslage empfiehlt die Rechts-Expertin: „Um auf der rechtssicheren Seite zu sein, sollten eBay-Händler gänzlich auf die Gewährung des Rückgaberechts verzichten und den Käufern anstelle dessen standardmäßig das Widerrufsrecht einräumen.“

Pressekontakt
Birgit Krause . Duchstein & Partner .
Tel: (06131) 90622-44 . E-Mail: E-Mail

Quelle
Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer LL.M. . Fischtorplatz 21 . 55116 Mainz

Über legalershop.de
Legalershop.de ist ein Mustershop, der die rechtlichen Anforderungen bei Internetgeschäften am Bildschirm veranschaulicht. Das Internetangebot richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen, die ihren Shop selbst einrichten und betreuen und dabei keine anwaltliche Prüfung auf Rechtssicherheit vornehmen lassen. Das von der Mainzer Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer LL.M. betriebene Portal informiert über rechtssicheres Verkaufen im Internet, wobei legalershop.de im Abonnement online genutzt werden kann. Während Bücher und juristische Abhandlungen das Thema nur theoretisch behandeln, geht es bei legalershop.de um die praxisgerechte Darstellung. Alle Kaufoperationen können „live“ durchgeführt werden. Infozeichen an den rechtlich relevanten Stellen leiten zu leicht verständlichen Erklärungen über. Zum Inhalt gehören unter anderem Allgemeine Geschäftsbedingungen, das Widerrufs- oder Rückgaberecht des Kunden, die Anbieterkennzeichnung und Internetauktionen. Ergänzt wird das Angebot durch die Funktion des „Assistenten“, der den Nutzer schrittweise durch ein Rechtsproblem führt. Sämtliche Musterformulierungen können übernommen werden.

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