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Endlich Rechtssicherheit für Internethändler?

17.03.200815:05 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
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(openPR) Mainz, 17. März 2008

Neue Musterbelehrungen zum 01. April 2008

Das Bundesjustizministerium hat auf die anhaltende Kritik der Rechtsprechung an den bisherigen Mustern für die Widerrufs- oder Rückgabebelehrung reagiert und neue Musterbelehrungen veröffentlicht. Nach einer Vielzahl von Abmahnungen tritt zum 01. April 2008 die Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) in Kraft. Das Informationsportal legalershop.de der Mainzer Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer empfiehlt Internethändlern, die neuen Muster möglichst ab sofort einzusetzen.

Als Verordnung ohne Gesetzesrang bleiben die neuen Muster indessen gerichtlich angreifbar. Das Bundesjustizministerium plant jedoch im Laufe dieses Jahres den Erlass eines formellen Gesetzes, so dass die Muster dann als Gesetze auch von der Rechtsprechung akzeptiert werden müssen. Die neuen Muster berücksichtigen im Wesentlichen den Stand der Rechtsprechung und können von Händlern ab sofort, das heißt bereits vor Inkrafttreten der neuen Regelungen, genutzt werden. „Die alten Muster dürfen zwar noch übergangsweise bis zum 30.09.2008 verwendet werden, dies gilt jedoch nur für solche Belehrungen, die den bisherigen Mustern entsprachen. „Wer bislang die ‚alten’ gesetzlichen Muster unverändert genutzt hat, kann sich folglich mit der Umstellung etwas Zeit lassen. Händler, die ihre Muster ständig der aktuellen Rechtsprechung angepasst haben, müssen dagegen direkt handeln und die neuen Formulierungen ab dem 01.04.2008 einsetzen“, erklärt Heukrodt-Bauer.

Vorsicht ist allerdings bei denjenigen Internethändlern angebracht, die in der Vergangenheit nach einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung unterzeichnet oder eine einstweilige Verfügung akzeptiert haben. Sie dürfen die neuen Muster nicht ohne weiteres nutzen, sondern müssen diese zunächst mit der Unterlassungserklärung oder der einstweiligen Verfügung abgleichen und dazu gegebenenfalls anwaltlichen Rat einholen. „Sonst laufen sie Gefahr, eine Vertragsstrafe oder ein Ordnungsgeld zahlen zu müssen“, warnt die Expertin für eCommerce-Recht.

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