openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Gebrauch der Rückgabebelehrung bei eBay und amazon abmahnfähig?

07.05.200717:24 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Gebrauch der Rückgabebelehrung bei eBay und amazon abmahnfähig?

(openPR) Gebrauch der Rückgabebelehrung bei eBay und amazon abmahnfähig?

Die IT-Recht-Kanzlei wurde heute über einen Fall informiert, in dem ein eBay-Händler abgemahnt wurde, weil er anstatt einer Widerrufsbelehrung eine Rückgabebelehrung verwendete.



In dem Schreiben heißt es auszugsweise:

"Sie ersetzen das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht. Dies ist jedoch bei Ebay aus rechtlichen Gründen nicht möglich, da die Ersetzung nach § 356 BGB nur zulässig ist, wenn dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform vor Vertragsschluss eingeräumt wird."

Die IT-Recht-Kanzlei hat dies zum Anlass genommen, die rechtliche Lage insoweit einmal genauer unter die Lupe zu nehmen.

1. Rückgaberecht im Fernabsatz

Bei Verträgen über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über das Internet geschlossen werden, handelt es sich um Fernabsatzverträge im Sinne von §§ 312b ff. BGB. Bei solchen Fernabsatzverträgen steht dem Verbraucher gem. § 312d I 1 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. § 312d I 2 BGB regelt, dass dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren anstelle des Widerrufsrechts auch ein Rückgaberecht nach § 356 BGB eingeräumt werden kann. Danach kommt ein Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen, die die Lieferung von Waren zum Gegenstand haben grundsätzlich in Betracht.

2. Wie verhält es sich bei Verträgen über die Internetplattformen eBay und amazon?

Nach dem oben Gesagten erscheint es zunächst einmal einleuchtend, dass auch bei solchen Verträgen, die über die Internetplattformen eBay und amazon abgeschlossen werden, ein Rückgaberecht nach § 356 BGB in Betracht kommt, da es sich auch insoweit um Fernabsatzverträge im Sinne von §§ 312b ff. BGB handelt. Jedoch gibt es für die wirksame Vereinbarung eines Rückgaberechts eine besondere Voraussetzung, die für die Entstehung eines gesetzlichen Widerrufsrechts nach § 355 BGB nicht gilt. Gem. § 356 I 2 Nr. 3 BGB muss dem Verbraucher das Rückgaberecht nämlich vor Vertragsschluss in Textform nach § 126b BGB eingeräumt werden. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so wird das Rückgaberecht nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Bei der formularmäßigen Vereinbarung eines Rückgaberechts handelt es sich nämlich um eine vertragliche Regelung, die vom gesetzlichen Grundsatz (Widerrufsrecht) abweicht, mithin also um AGB im Sinne von §§ 305 ff. BGB. AGB werden jedoch nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn sie vor oder bei Vertragsschluss wirksam einbezogen werden. Ein Rückgaberecht nach § 356 BGB kann daher nur wirksam in den Vertrag einbezogen werden, wenn der Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform darüber informiert wird.

Textform erfordert nach § 126b BGB, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben wird. Nun stellt sich wie schon bei der kontrovers diskutierten Problematik der Dauer der Widerrufsfrist bei eBay bzw. amazon die Gretchenfrage, ob es für das Textformerfordernis nach § 126b BGB ausreicht, wenn der Verbraucher vor Vertragsschluss auf der jeweiligen Angebotsseite eines eBay- bzw. amazon-Shops über die Vereinbarung eines Rückgaberechts informiert wird. Wie die IT-Recht-Kanzlei bereits mehrfach berichtete, ist die Rechtsprechung in Deutschland insoweit uneinheitlich. Nach den Entscheidungen des KG Berlin (2. KG, Beschluss v. 18.07.2006, Az. 5 W 156/06) und des OLG Hamburg (OLG Hamburg, Urteil v. 24.08.2006, Az. 3 U 103/06), empfiehlt es sich jedoch, davon auszugehen, dass dem Textformerfordernis des § 126b BGB allein durch einen schriftlichen Hinweis auf der Angebotsseite eines eBay- bzw. amazon-shops noch nicht Genüge getan ist.

Dies begründet das OLG Hamburg wie folgt:

"Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin genügt dieser Anforderung nicht der Umstand, dass die Internetplattform "eBay" die AGB dauerhaft speichert. Denn es ist unstreitig technisch möglich, diese Speicherung wieder aufzuheben. Zudem müsste die Erklärung "mitgeteilt" worden sein, auch daran fehlt es, wenn man nur auf die Speicherung und damit nur auf die Abrufbarkeit bei "eBay" abstellte."(…)

(…)"Vielmehr passen für die in Rede stehende "Textform" nur Verkörperungen auf Papier, Diskette, CD-Rom, die mit deren Übergabe an den Empfänger gelangen und so die Erklärung "mitteilen". Entsprechendes gilt für gesendete eMail oder Computerfax, da auch diese Verkörperungen an den Empfänger gelangen. Bei Texten, die - wie vorliegend bei der Antragsgegnerin mit ihrem Versandangebot über "eBay" - auf einer Homepage ins Internet gestellt, aber dem Empfänger nicht übermittelt worden sind, wäre § 126 b BGB nur in dem speziellen Einzelfall gewahrt, bei dem es tatsächlich zu einem Download kommt (Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 126 b BGB Anm. 3 m. w. Nw.)."

3. Was bedeutet das für die Vereinbarung eines Rückgaberechts bei eBay oder amazon?

Folgt man der Auffassung der beiden oben genannten Gerichte, so muss man zu dem Schluss gelangen, dass eine wirksame Vereinbarung eines Rückgaberechts nach § 356 BGB bei Vertragsschlüssen über die Internetplattformen eBay und amazon nicht möglich ist, da der Vertragsschluss hier nach den jeweiligen Plattform-AGB bereits durch das Anklicken des "Sofort kaufen"-Buttons bzw. durch den Ablauf der Bietfrist mit dem Höchstbietenden zustande kommt. Der Verkäufer weiß also vor Vertragsschluss noch gar nicht, mit wem er letztlich den Vertrag schließt und kann folglich auch erst nach Vertragsschluss gem. § 126b BGB informieren. Dies reicht aber für die wirksame Vereinbarung eines Rückgaberechts nach § 356 BGB gerade nicht aus. Denn insoweit ist - anders als beim gesetzlichen Widerrufsrecht nach § 355 BGB - bereits für das Entstehen dieses Rechts nach § 356 I 2 Nr. 3 BGB Voraussetzung, dass dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so wird das Rückgaberecht nicht Vertragsbestandteil und es gilt statt dessen die gesetzliche Lage. Danach steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, über welches er jedoch nicht ordnungsgemäß nach § 312c BGB informiert wurde. Dies wiederum kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung rechtfertigen.

4.Fazit:

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Überlegungen ist es nicht auszuschließen, dass man sich als gewerblicher Anbieter bei eBay oder amazon in die Gefahr begibt, wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt zu werden, wenn man dem Verbraucher statt eines Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 BGB einräumt. Zwar ist der IT-Recht-Kanzlei zu diesem Thema noch keine Gerichtsentscheidung bekannt. Die zitierten Entscheidungen des KG Berlin und des OLG Hamburg zeigen jedoch, dass Gerichte auch vor einer sehr formalistischen Auslegung des Gesetzes nicht zurückschrecken, auch wenn das Ergebnis nicht immer billig erscheint. Die IT-Recht-Kanzlei empfiehlt daher allen gewerblichen Anbietern bei eBay und bei amazon bis zu einer gerichtlichen Klärung dieser Streitfrage auf die Einräumung eines Rückgaberechts anstatt eines Widerrufsrechts zu verzichten.

IT-Recht Kanzlei
Alter Messeplatz 2
80339 München
Tel: +49(0)89- 54 03 56 18
Fax: +49(0)89- 50 58 79
E.Mail: E-Mail

www.IT-Recht-Kanzlei.de

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 133871
 2415

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Gebrauch der Rückgabebelehrung bei eBay und amazon abmahnfähig?“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von IT-Recht Kanzlei

Bild: eBook Ärztliches Werberecht – Ein Leitfaden für MedizinerBild: eBook Ärztliches Werberecht – Ein Leitfaden für Mediziner
eBook Ärztliches Werberecht – Ein Leitfaden für Mediziner
Die „Ärzte-Werbung“ ist ein viel diskutiertes Reizthema – und vor allem ein Thema, zu dem es viele Meinungen gibt, von denen die wenigsten der juristischen Realität entsprechen. Um diesen Komplex einmal von allen Seiten zu beleuchten, ein solides Basiswissen zu schaffen und die gröbsten Fehler aufzuzeigen, bietet die IT-Recht Kanzlei München nun das eBook „Ärztliches Werberecht – ein Leitfaden für Mediziner“ an. Der Ärztestand gehört zu den „freien Berufen“ und hat als solcher nach der klassischen Wahrnehmung „auf der Grundlage besonderer b…
Schlechte Zeiten für Plagiatoren: AGB oft urheberrechtlich geschützt
Schlechte Zeiten für Plagiatoren: AGB oft urheberrechtlich geschützt
Die IT-Recht-Kanzlei investiert viel Zeit und viel Know-how in die Perfektionierung der von ihr herausgegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren ständige Anpassung an geänderte Rechtsprechung. Daher ist das Unverständnis groß, wenn interessierte potentielle Verwender oder Kollegen die AGB der IT-Recht-Kanzlei ungeniert nutzen oder sogar wirtschaftlich verwerten. Nun hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 27.02.2009 (Az. 28 O 368/08), angelehnt an die Rechtsprechung des BGH diesem Treiben zumindest für AGB einen Riegel vorge…

Das könnte Sie auch interessieren:

Bild: Am 11. Juni 2010 ist es soweit - die neue Musterwiderrufsbelehrung und -rückgabebelehrung treten in KraftBild: Am 11. Juni 2010 ist es soweit - die neue Musterwiderrufsbelehrung und -rückgabebelehrung treten in Kraft
Am 11. Juni 2010 ist es soweit - die neue Musterwiderrufsbelehrung und -rückgabebelehrung treten in Kraft
… II und 3) der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV), finden sich bisher das Muster einer Widerrufsbelehrung und das einer Rückgabebelehrung. Kaum etwas wird so oft abgemahnt wie Fehler in der Widerrufsbelehrung und kaum etwas ist fehleranfälliger als die Widerrufsbelehrung. Die Problematik in der Praxis In …
Protected Shops jetzt mit Schnittstelle zu Ebay
Protected Shops jetzt mit Schnittstelle zu Ebay
… .Hierfür ist lediglich ein entsprechendes Schutzpaket mit Rechtstexten von Protected Shops GmbH erforderlich. Diese enthalten spezifisch zugeschnitten, AGB, Widerrufs- oder Rückgabebelehrung, Datenschutzerklärung, Batteriegesetz und Impressum. "Es ist ein großes Ärgernis für viele Ebayhändler, das Ebay neue Rechtstexte erst bei Neueinstellung von Angeboten …
Rechtstextdienstleister Protected Shops und eCommerce Anbieter DreamRobot geben Kooperation bekannt
Rechtstextdienstleister Protected Shops und eCommerce Anbieter DreamRobot geben Kooperation bekannt
… informieren und Ihnen preisgünstige Lösungen dazu anbieten", so Korpilla weiter. Für den einfachen Einstieg erhalten DreamRobot Kunden die wichtigen Rechtstexte wie AGB, Widerrufs- oder Rückgabebelehrung, Datenschutzerklärung, Versandkosteninformation und Impressum für günstige 9,90 Euro netto pro Monat. Diese Aktion ist zeitlich begrenzt bis zum 26.11.2010.
LG Berlin: Verwendung einer Rückgabebelehrung bei eBay wettbewerbswidrig
LG Berlin: Verwendung einer Rückgabebelehrung bei eBay wettbewerbswidrig
Wie die IT-Recht-Kanzlei bereits berichtete , ist die Verwendung einer Rückgabebelehrung bei Fernabsatzgeschäften über die Internetplattform eBay wettbewerbsrechtlich problematisch. Diese Auffassung wurde jetzt auch durch eine Entscheidung des LG Berlin (LG Berlin, Beschluss v. 07.05.2007 - Az: 103 O 91/07; nicht rechtskräftig) bekräftigt, nach der einem …
Bild: Internetrecht für die Ohren - legalershop.de startet Podcast-ReiheBild: Internetrecht für die Ohren - legalershop.de startet Podcast-Reihe
Internetrecht für die Ohren - legalershop.de startet Podcast-Reihe
… Am Mittwoch, 7. Februar 2007, startete die erste Ausgabe mit dem Thema „Wirbel um die Formulierung des Fristbeginns bei der Widerrufs- oder Rückgabebelehrung“. Zum besseren Verständnis ist jeder Podcast-Ausgabe schriftliches Informationsmaterial in Form entsprechender Urteile und Gesetze beigefügt. Das Konzept von legalershop.de besteht in der anschaulichen …
Bild: Ab morgen tritt neues Widerrufs- und Rückgaberecht in KraftBild: Ab morgen tritt neues Widerrufs- und Rückgaberecht in Kraft
Ab morgen tritt neues Widerrufs- und Rückgaberecht in Kraft
plentyMarkets erinnert an aktuelle rechtliche Rahmenbedingungen Kassel, 10. Juni 2010. Ab morgen gelten die Änderungen zur Widerrufs- und Rückgabebelehrung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdienstrichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht. Dies …
Protected Shops bietet Ebay-Händlern aktualisierte Rechtstexte für neue Zahlungsbedingungen
Protected Shops bietet Ebay-Händlern aktualisierte Rechtstexte für neue Zahlungsbedingungen
… Zahlungsabwicklung. Hierfür ist lediglich ein entsprechendes Schutzpaket von Protected Shops GmbH erforderlich. Diese enthalten spezifisch zugeschnitten, AGB, Widerrufs- oder Rückgabebelehrung, Datenschutzerklärung, Informationen zur Batterieentsorgung und Impressum. Mit der neuen AGB-Connect-Schnittstelle zu Ebay können die Rechtstexte zudem auch in …
Bild: Ab dem 11.06.2010 gilt die neue WiderrufsbelehrungBild: Ab dem 11.06.2010 gilt die neue Widerrufsbelehrung
Ab dem 11.06.2010 gilt die neue Widerrufsbelehrung
… eBay, Amazon & Co hat. Eine Übergangsfrist hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Das bedeutet, dass ab diesem Tag alle Händler eine neue Widerrufs- oder Rückgabebelehrung verwenden müssen. Die Widerrufsbelehrung hat nun Gesetzesrang. Das schützt die Webshop-Betreiber vor windigen Abmahnern. Wichtig ist aber, dass das amtliche Muster der Belehrung …
Neuer Rechtswirrwarr – KG Berlin zu Auslandsversandkosten und Telefonnummer in Rückgabebelehrung
Neuer Rechtswirrwarr – KG Berlin zu Auslandsversandkosten und Telefonnummer in Rückgabebelehrung
… aktuellen Urteil zu allerlei Themen des Fernabsatzrechtes, was insbesondere viele Onlinehändler interessieren dürfte. Ist etwa die Angabe einer Telefonnummer in einer Rückgabebelehrung erlaubt? Was gilt bei einer nur unvollständigen Angabe der Auslandsversandkosten? 1. Thema: Telefonnummer in Rückgabebelehrung Zunächst stellte das KG Berlin mit Urteil …
Bild: Neues Widerrufsrecht und Rückgaberecht ab 2009 - Referentenentwurf des BMJBild: Neues Widerrufsrecht und Rückgaberecht ab 2009 - Referentenentwurf des BMJ
Neues Widerrufsrecht und Rückgaberecht ab 2009 - Referentenentwurf des BMJ
… Widerrufsbelehrung in Kraft getreten war. Das Gesetz soll am 31.10.2009 in Kraft treten. Zukünftig wird das (überarbeitete) gesetzliche Muster zur Widerrufsbelehrung und Rückgabebelehrung Gesetzes Rang haben; die Musterverwendung bietet dann die lang geforderte Rechtssicherheit für Onlinehändler. Die Widerrufsfrist / Rückgabefrist für eBay und Onlineshops …
Sie lesen gerade: Gebrauch der Rückgabebelehrung bei eBay und amazon abmahnfähig?