(openPR) Trotz entgegenstehenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, sind die Kreiswehrersatzämter verschärft angewiesen worden, Zurückstellungsanträge aufgrund des Beginns einer dualen Ausbildung abzulehnen. Gleichzeitig soll mit der Ablehnung grundsätzlich eine Einberufung erfolgen.
Im Hinblick auf die hierzu ergangenen grundlegenden Entscheidungen der einzelnen Gerichte (VG Hannover, VG Münster, VG Düsseldorf,...), ist diese Vorgehensweise nicht mit dem Wehrpflichtgesetz in Einklang zu bringen. Sofern sich die Duale Ausbildung dadurch kennzeichnet, dass der Auszubildende zwei Abschlüsse, einen in einem anerkannten IHK- Beruf, einen an einer Fachhochschule bzw. Universität erwirbt, sollte der Wehr-/ Zivilpflichtige daher den Rechtsweg ausschöpfen. Die Erfolgsaussichten sind als gut einzustufen. Solange keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, werden alle Kreiswehrersatzämter - respektive - die Wehrbereichsverwaltungen sämtliche Zurückstellungsanträge rigoros ablehnen.
Die Begründungen der Kreiswehrersatzämter vermögen nicht zu überzeugen. Insbesondere ist die Ausbildung nicht als "Beiwerk" anzusehen. Auch ist die von den Kreiswehrersatzämtern angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in den Widerspruchsbescheiden (AZ:4 AZR 429/01) nicht auf die gegebene Fallkonstellation übertragbar. In der dort genannten Entscheidung ging es um eine betriebliche Ausbildung im Rahmen eines Studiums an der Berufsakademie, die zu keinem Abschluss in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, sondern lediglich zu zwei Akademieabschlüssen (Ingenieur-Assistent (BA) und Diplom Ingenieur (BA)) führte. Ist demgegenüber die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer anderweitigen Ausbildung vernetzt - etwa die Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau mit der zur Handelsassistenten (BAG vom 25.7.2007 - 6 AZR 381/00) oder die Ausbildung zum Bankkaufmann mit einem Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule (ArbG Nürnberg vom 15.7.2003 - 3 Ca 8538/02 A) hat auch die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung das Vorliegen eines Berufsausbildungsverhältnisses im Sinne des BBiG bejaht.
Gerne sind wir Ihnen bundesweit bei Ihrer Zurückstellung behilflich. Um weitere wichtige Informationen über die Zurückstellungs- und Einberufungspraxis zu sammeln, wäre es hilfreich, wenn Sie an unserer Umfrage zur Dualen Ausbildung teilnehmen. Den Fragebogen finden Sie auf unserer Homepage.
Baiker & Richter Rechtsanwälte
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