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EuGH verschärft Blick auf Quellensteuer

 (© MTR Legal Rechtsanwälte)
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(openPR) Essen, 23. Oktober 2026 – Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Voraussetzungen präzisiert, unter denen Mitgliedstaaten bei Dividendenzahlungen innerhalb von Konzernen Quellensteuer erheben dürfen. Die Entscheidung betrifft die Mutter-Tochter-Richtlinie und kann für grenzüberschreitende Beteiligungsstrukturen erhebliche Bedeutung haben.

Nach dem Urteil steht Art. 1 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2011/96/EU in der Fassung der Richtlinie 2015/121/EU einer nationalen Verwaltungspraxis grundsätzlich nicht entgegen, wenn Dividenden trotz Beteiligung einer wirtschaftlich tätigen Muttergesellschaft mit Quellensteuer belastet werden. Voraussetzung ist, dass die Muttergesellschaft in eine Kette unangemessener Transaktionen eingebunden ist. Der EuGH macht damit deutlich, dass eine Missbrauchsprüfung nicht auf reine Durchleitungsgesellschaften beschränkt ist.

Litauischer Steuerstreit als Ausgangspunkt

Dem Verfahren lag ein Steuerstreit in Litauen zugrunde. Die litauische Steuerverwaltung hatte nach einer Prüfung für die Jahre 2016 und 2017 gegenüber der NEO GROUP UAB eine Körperschaftsteuernachforderung von rund 2,25 Mio. Euro festgesetzt; hinzu kamen Verzugszinsen und eine Geldbuße. Die Behörde wertete eine Abfolge aus Anteilsverkäufen, Darlehensverträgen und Forderungsabtretungen als unangemessene Gestaltung.

Die NEO GROUP UAB hatte Dividenden in Höhe von 15 Mio. Euro an ihre zyprische Muttergesellschaft Retal Industries Ltd. ausgeschüttet. Insgesamt wurden in der betrachteten Struktur Dividenden von rund 28,5 Mio. Euro einbezogen, darunter Ausschüttungen einer weiteren litauischen Gesellschaft. Nach den Feststellungen stand am Ende der Transaktionskette eine in Zypern ansässige natürliche Person als wirtschaftlich Begünstigte.

Das Vorabentscheidungsersuchen ging am 17. März 2025 beim EuGH ein; die Bekanntmachung im Amtsblatt datiert vom 13. Juni 2025. Zuständig war die Vierte Kammer des Gerichtshofs, Generalanwältin war Juliane Kokott. Ihre Schlussanträge wurden am 21. Mai 2026 vorgelegt.

Wirtschaftliche Tätigkeit schützt nicht automatisch

Der EuGH stellt heraus, dass die Missbrauchsbekämpfungsklausel der Mutter-Tochter-Richtlinie weit auszulegen ist. Sie erfasst nicht nur Fälle, in denen eine Gesellschaft ohne eigene Funktion lediglich zur Weiterleitung von Einkünften eingesetzt wird. Auch eine wirtschaftlich tätige Muttergesellschaft kann Teil einer unangemessenen Gestaltung sein, wenn die Gesamtstruktur nach den Umständen darauf angelegt ist, einen steuerlichen Vorteil entgegen dem Zweck der Richtlinie zu erlangen.

Für die Prüfung kommt es nach der Entscheidung nicht allein auf die unmittelbare Dividendenempfängerin an. Maßgeblich kann vielmehr die gesamte Transaktionskette sein, einschließlich weiterer Gesellschaften und der dahinterstehenden Beteiligungsverhältnisse. Dass die Muttergesellschaft Nutzungsberechtigte der Dividenden ist, schließt eine Missbrauchsprüfung ebenfalls nicht aus.

„Für Unternehmen und Investoren zeigt die Entscheidung, dass operative Substanz auf Ebene der Muttergesellschaft allein nicht jede Quellensteuerdiskussion beendet“, sagt Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte. „Entscheidend bleibt, ob die Gesamtgestaltung wirtschaftlich tragfähig begründet werden kann und nicht vorrangig auf einen unionsrechtlich nicht gedeckten Steuervorteil ausgerichtet ist.“

Folgen für grenzüberschreitende Beteiligungen

Die Entscheidung ist auch für deutsche Quellensteuerfälle relevant. In Deutschland setzt § 43b EStG die Mutter-Tochter-Richtlinie im Bereich der Quellensteuerbefreiung um. Wird bei grenzüberschreitenden Dividendenausschüttungen eine unangemessene Gestaltung angenommen, kann die Finanzverwaltung die Entlastung von der Quellensteuer in Frage stellen.

Betroffene Unternehmensgruppen sollten insbesondere prüfen, ob Beteiligungsstrukturen, Finanzierungen und Ausschüttungswege nachvollziehbar dokumentiert sind. Bedeutung haben unter anderem:

  • wirtschaftliche Funktionen der beteiligten Gesellschaften,
  • Gründe für Anteilsübertragungen, Darlehen und Forderungsabtretungen,
  • Einbindung weiterer Konzerngesellschaften in die Ausschüttungskette,
  • Kenntnis und Entscheidungsbefugnisse der Personen, die die Struktur veranlassen.

Aus dem Urteil folgt jedoch keine pauschale Beanstandung mehrstufiger Beteiligungsstrukturen. Ebenso wenig werden wirtschaftlich aktive Muttergesellschaften generell mit missbräuchlichen Gestaltungen gleichgesetzt. Erforderlich bleibt eine Bewertung des Einzelfalls anhand der konkreten Umstände, der wirtschaftlichen Gründe und des Zwecks der jeweiligen Transaktionen.

MTR Legal Rechtsanwälte berät im Steuerrecht zu Quellensteuerfragen, zur Mutter-Tochter-Richtlinie und zu grenzüberschreitenden Steuerstrukturen. Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/eugh-quellensteuer-bei-missbraeuchlicher-gestaltung/

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