(openPR) Der Europäische Gerichtshof hat wegen eines Vergaberechtsfehlers den Abschluss eines Müllentsorgungsvertrags für nichtig erklärt, nachdem dieser 13 Jahre durchgeführt worden ist (EuGH, Urteil vom 21.01.2010 – Rs. C-17/09).
Die Stadt Bonn und der Müllverwertung Bonn GmbH hatten im 1997 einen Vertrag über die Entsorgung von Biomüll und Grünabfällen geschlossen, ohne dass zuvor ein Vergabeverfahrens mit öffentlicher Ausschreibung stattgefunden hat. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 21.01.2010, 13 Jahre danach, festgestellt, dass diese Verhaltensweise europarechtswidrig war.
Damit hat der EuGH klargestellt, dass es unschädlich, wann die Beschwerde eingereicht wird. Eine Beschwerde gegen ein rechtswidriges Vergabeverfahren kann auch noch zehn Jahre nach Vertragsschluss eingereicht werden, auch wenn der Beschwerdeführer längere Zeit Kenntnis von dem Vertrag und dessen Mängeln hatte. Ebenso unschädlich ist es nach der Rechtssprechung des EuGH, dass der Beschwerdeführer kein nationales Nachprüfungsverfahren eingeleitet hat.
Hintergrund dieser Jurisdiktion: Das Vertragsverletzungsverfahren stellt die im Allgemeininteresse liegende Beachtung des Gemeinschaftsrechts sicher. Es ist unbeachtlich und widerspricht nicht dem Grundsatz der Rechtssicherheit, wenn das Vertragsverletzungsverfahren stattfindet, obwohl eine Überprüfung durch die nationalen Vergabekammern nicht mehr möglich ist.
Konsequenz für die Vergabepraxis: Der öffentliche Auftraggeber sollte sich mit Blick auf falsch oder gar nicht ausgeschriebene Aufträge nicht zu früh in Sicherheit wiegen, nur weil deren Überprüfung durch eine Vergabekammer bzw. Oberlandesgericht nicht mehr möglich ist. Ein Vertrag kann auch lange im Nachhinein durch den EuGH für unzulässig erklärt werden, was dazu führt, dass der Vertrag beenden werden muss, auch wenn dies mit erheblichen finanziellen Einbußen verbunden ist (vgl. dazu Urteil des EuGH vom 18.07.2007 – Rs. C-503/04).












