(openPR) München, 22. Oktober 2026. Das Landgericht München I hat in zwei Verfahren zum Lkw-Kartell erstmals konkrete kartellbedingte Preisaufschläge für einzelne Erwerbsvorgänge bestimmt. Die Urteile betreffen Schadensersatzklagen zweier Unternehmen aus der Baubranche und sind noch nicht rechtskräftig.
Die Entscheidungen stehen im Zusammenhang mit den Feststellungen der Europäischen Kommission zu wettbewerbswidrigen Abstimmungen mehrerer europäischer Lkw-Hersteller. Die Kommission hatte 2016 festgestellt, dass Hersteller zwischen 1997 und 2011 unter anderem Bruttolistenpreise sowie Kosten für Emissionstechnologien koordiniert und damit gegen Art. 101 AEUV sowie Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen hatten. Gegen mehrere Hersteller wurden Bußgelder in Höhe von insgesamt rund 2,93 Milliarden Euro verhängt; ein Hersteller blieb im EU-Verfahren als Kronzeuge bußgeldfrei.
Schadensquoten für Erwerbe zwischen 1997 und 2009
Die 37. Zivilkammer des Landgerichts München I setzte in den Verfahren mit den Aktenzeichen 37 O 6594/17 und 37 O 2959/18 konkrete Erstattungsquoten auf den Nettokaufpreis fest. Grundlage waren Erwerbe von mittelschweren und schweren Lastkraftwagen in den Jahren 1997 bis 2009. Für einen bereits 1997 erworbenen Lkw konnte das Gericht dagegen keinen kartellbedingten Preisschaden feststellen.
Nach den Urteilen nahm das Gericht folgende kartellbedingte Aufschläge an:
- Schwere Lkw eines Herstellers aus dem Daimler-Konzern: 3,7 Prozent des Nettokaufpreises.
- Mittelschwere Lkw eines Herstellers aus dem Daimler-Konzern: 4,2 Prozent des Nettokaufpreises.
- Schwere Lkw eines zu einem deutschen Automobilkonzern gehörenden Herstellers: 5 Prozent des Nettokaufpreises.
- Mittelschwere Lkw dieses Herstellers: 1 Prozent des Nettokaufpreises.
Die zugesprochenen Quoten bleiben damit unter den von Klägerseite zuvor geltend gemachten Werten von rund zehn Prozent. Zugleich unterscheiden sich die Münchner Entscheidungen von einem Parallelkomplex in Italien, in dem das Tribunale di Milano Anfang 2026 einen Aufschlag von 8 Prozent zugesprochen hatte. Maßgeblich ist jeweils die konkrete Prüfung der betroffenen Erwerbsvorgänge.
Gutachten als Grundlage der gerichtlichen Schätzung
Für die Schadensschätzung stützte sich das Landgericht München I auf Gutachten zweier Wettbewerbsökonomen. Die Sachverständigen waren bereits im November 2019 beauftragt worden, in zahlreichen am Gericht anhängigen Verfahren zu untersuchen, ob und in welchem Umfang sich die Absprachen auf tatsächliche Verkaufspreise ausgewirkt hatten. Der Untersuchungsansatz beruhte auf statistischen Regressionsanalysen.
Die beklagten Hersteller erhoben umfangreiche Einwendungen gegen die Gutachten und ein späteres Ergänzungsgutachten. Das Gericht erörterte diese Einwände nach eigenen Angaben in mehreren Terminen mit den Beteiligten und bündelte für die Beweisaufnahme 36 Verfahren aus dem Lkw-Kartell-Komplex. Nach der Prüfung sah die Kammer die Gutachten als geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung an.
Der Verfahrenskomplex beruht auf gebündelt geltend gemachten Ansprüchen zahlreicher Erwerberinnen und Erwerber. Ausgangspunkt waren Abtretungen von ursprünglich 3.266 Personen und Unternehmen; am Ende betraf die Anspruchsbündelung Forderungen aus mehr als 70.000 Kauf-, Leasing- und Mietkaufgeschäften mit einem Gesamtvolumen von rund 500 Millionen Euro. Der Bundesgerichtshof hatte am 12. Mai 2026 entschieden, dass solche Bündelungen durch Inkassodienstleister grundsätzlich zulässig sein können, Gerichte bei sehr umfangreichen Fallmengen aber eine Aufspaltung verlangen dürfen, wenn sonst eine sachgerechte Prüfung erschwert wird.
Bedeutung für Unternehmen und Investoren
Die Münchner Urteile liefern für den Lkw-Kartell-Komplex erstmals konkrete richterliche Prozentwerte in zwei Einzelverfahren. Ihre Aussagekraft ist jedoch auf die entschiedenen Sachverhalte und die dort geprüften Erwerbe beschränkt. Da die Urteile noch nicht rechtskräftig sind, bleibt der weitere Verlauf möglicher Rechtsmittel zu beachten.
Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte, ordnet ein: „Für Unternehmen und Investoren zeigen die Entscheidungen, dass kartellrechtliche Schadensersatzansprüche häufig eine genaue wirtschaftliche Prüfung jedes einzelnen Erwerbsvorgangs erfordern. Zugleich verdeutlichen die Urteile, dass Gerichte bei der Schadenshöhe eigene Schätzungen auf Grundlage ökonomischer Gutachten vornehmen können.“
Betroffene Erwerber von Nutzfahrzeugen sollten vorhandene Vertrags-, Leasing- und Zahlungsunterlagen sorgfältig auswerten lassen, wenn kartellbedingte Mehrkosten im Raum stehen. Von Bedeutung sind insbesondere Erwerbszeitraum, Fahrzeugklasse, Herstellerbezug und die Frage, ob Ansprüche bereits abgetreten oder anderweitig geltend gemacht wurden. MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen, Investoren und Erwerber zu Ansprüchen und Risiken im Wettbewerbsrecht.
Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/landgericht-muenchen-i-beziffert-aufschlaege-im-lkw-kartell/

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