(openPR) Köln, 21. Oktober 2026 – Das Oberlandesgericht Brandenburg hat die Anforderungen an die Namensbildung einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts konkretisiert. Eine Bezeichnung, die nur aus einem Straßennamen, einer Hausnummer und dem Zusatz „eGbR“ besteht, kann im Registerverfahren an fehlender Unterscheidungskraft scheitern.
In dem Verfahren ging es um die Anmeldung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Gesellschaftsregister unter dem Namen „X-Straße 11 eGbR“. Das Registergericht hatte die Anmeldung durch Zwischenverfügung beanstandet, weil es den Namen nicht für ausreichend unterscheidungskräftig hielt. Die Beteiligten legten hiergegen Beschwerde ein, blieben vor dem OLG Brandenburg jedoch ohne Erfolg. Der Beschluss vom 11. August 2026 – 14 W 27/26 – stellt damit klar, dass die Bezeichnung einer eGbR aus sich heraus zur Individualisierung im Rechtsverkehr geeignet sein muss.
Straßenname und Hausnummer genügten im konkreten Fall nicht
Nach Auffassung des OLG Brandenburg erfüllte der angemeldete Name nicht die Anforderungen aus § 707b Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 18 Abs. 1 HGB. Entscheidend war, dass der verwendete Straßenname in Deutschland mehrfach vorkommt. Auch die Ergänzung um die Hausnummer 11 führte nach der Entscheidung nicht zu einer hinreichenden Abgrenzung, weil diese Kombination in mehreren Orten existieren kann. Eine Angabe zur Stadt oder Gemeinde fehlte in dem angemeldeten Namen.
Das Gericht stellte dabei auf den Namen selbst ab und nicht auf ergänzende Informationen aus dem Gesellschaftsvertrag oder den Anmeldeunterlagen. Solche Unterlagen seien für den Rechtsverkehr nicht ohne Weiteres zugänglich. Deshalb müsse bereits die Registerbezeichnung erkennen lassen, welcher Unternehmensträger gemeint ist. Eine Anschrift mit Hausnummer kann zwar im Einzelfall ausreichen, wenn Verwechslungen nahezu ausgeschlossen sind; diese Voraussetzung sah das OLG Brandenburg hier aber nicht als erfüllt an.
Keine ausreichende Branchen- oder Tätigkeitsangabe
Das OLG Brandenburg befasste sich außerdem mit der Frage, ob der Straßenname als unterscheidender Zusatz dienen konnte. Grundsätzlich können Straßennamen dazu beitragen, eine beschreibende Bezeichnung ausreichend zu individualisieren. Im entschiedenen Fall fehlte es jedoch bereits an einer Gattungsfirma, weil der Name keine Angabe zur Branche oder zum Tätigkeitsfeld enthielt. Aus „X-Straße 11 eGbR“ ergab sich nach den Feststellungen des Gerichts insbesondere nicht, dass die Gesellschaft im Bereich der Immobilienverwaltung tätig sein sollte.
Die Entscheidung steht im Zusammenhang mit weiterer Rechtsprechung des OLG Brandenburg zur Namensbildung bei eGbR und zur Unterscheidungskraft von Registerbezeichnungen. In einem früheren Beschluss vom 9. April 2025 – 7 W 20/25 – hatte das Gericht die Unterscheidungskraft einer Kombination aus Straßenbezeichnung und Hausnummer bejaht. Dort war maßgeblich, dass der Straßenname deutschlandweit nur einmal vorkam. In einem weiteren Registerbeschluss vom 2. September 2025 – 7 W 48/25 – wurde die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung zurückgewiesen, weil eine bloße Gattungsbezeichnung nicht ausreichte.
- Der Name muss den Unternehmensträger von anderen unterscheiden können.
- Rein beschreibende Angaben reichen regelmäßig nicht aus.
- Eine konkrete Anschrift kann genügen, wenn sie hinreichend individualisiert.
- Maßgeblich bleibt stets die konkrete Bezeichnung im Einzelfall.
Bedeutung für Gesellschaften und Investoren
Die aktuelle Entscheidung zeigt, dass Registergerichte bei der Eintragung einer eGbR die Namensbildung sorgfältig prüfen. Für Gründer, Gesellschafter und Investoren kann eine Beanstandung zu Verzögerungen führen, wenn die gewünschte Bezeichnung nachträglich angepasst werden muss. Besonders bei immobilienbezogenen Gesellschaften, deren Namen an eine Objektadresse anknüpfen, sollte die Bezeichnung daher eine ausreichende Zuordnung ermöglichen. In Betracht kommen je nach Einzelfall zusätzliche Angaben, die Ort, Tätigkeit oder sonstige unterscheidende Merkmale erkennbar machen.
„Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Wahl des eGbR-Namens nicht nur eine formale Frage der Anmeldung ist, sondern praktische Auswirkungen auf die Registereintragung haben kann“, sagt Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte. „Unternehmen und Investoren sollten frühzeitig prüfen, ob die vorgesehene Bezeichnung den Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt und im Rechtsverkehr eindeutig zugeordnet werden kann.“
MTR Legal Rechtsanwälte berät im Gesellschaftsrecht zur Errichtung, Eintragung und Strukturierung von Gesellschaften. Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/olg-brandenburg-zur-unterscheidungskraft-des-egbr-namens/

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