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Keine Testierunfähigkeit wegen Depressionen

26.07.202409:53 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Keine Testierunfähigkeit wegen Depressionen

(openPR)

Beschluss des OLG Brandenburg vom 19.03.2024, Az.: 3 W 28/24

Depressionen und Alkoholsucht führen nicht automatisch zu Testierunfähigkeit. Das machte das OLG Brandenburg mit Beschluss vom 19. März 2024 deutlich (Az.: 3 W 28/24).

Schwere psychische Erkrankungen können dazu führen, dass die Testierfähigkeit nicht mehr gegeben ist. Testierunfähigkeit liegt gemäß § 2229 Abs. 4 BGB vor, wenn der Testierende aufgrund der Erkrankung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine schwere psychische Erkrankung zwangsläufig zur Testierunfähigkeit führt, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Erbrecht berät.

In dem vorliegenden Fall hatte das OLG Brandenburg darüber zu entscheiden, ob der Erblasser testierfähig war. Dieser hatte im März 2020 mit handschriftlichen Testament verfügt, dass seine Ziehtochter „all seinen Besitz“ erben sollte. Zu dem Besitz zählten neben dem Kontoguthaben u.a. auch Grundbesitz und ein Kleingarten mit Bungalow.

Erblasser litt an schweren Depressionen

Der Erblasser war zu diesem Zeitpunkt bereits schwer erkrankt. Neben verschiedenen körperliche Gebrechen litt er auch an schweren Depressionen bis hin zu einer bipolaren Störung. Zudem war er alkoholsüchtig und befand sich schon seit Jahren in fachärztlicher Behandlung.

Im Juli 2020, rund vier Monate nach der Testamentserstellung beging der Erblasser Suizid. In seinem drei Tage zuvor verfassten Abschiedsbrief machte er deutlich, dass er diese Entscheidung sorgfältig geplant habe. In einem älteren, auf den 1. April 2020 datierten Abschiedsbrief hatte er ausgeführt, dass seine Krankheiten zu dem Suizid-Entschluss geführt hätten und er vor dem Freitod nur noch seine Erbschaftsangelegenheiten regeln wollte.

Testierunfähig wegen psychischer Erkrankungen?

Nach dem Tod des Erblassers, beantragte die Ziehtochter einen Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies. Dagegen wandte sich jedoch die Schwester des Erblassers. Sie argumentierte, dass ihr Bruder aufgrund seiner psychischen Erkrankungen nicht testierfähig gewesen sei und das Testament daher ungültig ist.

Das Nachlassgericht bewilligte den Erbschein, nachdem es den behandelnden Arzt befragt und ein Sachverständigengutachten zur Testierfähigkeit des Erblassers eingeholt hatte. Nach Einschätzung des behandelnden Arztes konnte der Erblasser die Tragweite seiner Entscheidung erkennen und sei testierfähig gewesen. Diese Auffassung wurde durch das Sachverständigengutachten untermauert. Die Sachverständige gab an, dass trotz der Erkrankungen keinerlei Hinweise dafür vorlägen, dass der Erblasser deshalb nicht in der Lage gewesen sei, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Willenserklärung zu erfassen. Vielmehr habe er die Erbschaftsangelegenheit geplant, wie er es auch in seinem Abschiedsbrief angegeben hat.

OLG Brandenburg: Keine Testierunfähigkeit

Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts wendete sich die Schwester des Erblassers. Ihre Beschwerde hatte am OLG Brandenburg allerdings keinen Erfolg. Das OLG machte zunächst deutlich, dass Testierunfähigkeit nur dann vorliege, wenn der Testierende wegen krankhafter Störungen der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht dazu in der Lage ist, die Bedeutung seiner Willenserklärung einzusehen und seine Tragweite zu ermessen.

Die Alkoholsucht des Erblassers allein begründe keine Testierunfähigkeit. Von einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit könne bei Alkoholismus erst ausgegangen werden, wenn der durch die Sucht erfolgte Abbau der Persönlichkeit, den Wert einer Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder krankhaften Störung der Geistesfähigkeit erreicht hat, so das OLG. Es lägen keine belastbaren Anzeichen vor, dass der Erblasser bei der Testamentserrichtung derartig alkoholisiert gewesen sei, dass seine Testierfähigkeit darunter gelitten hätte. Der Text sei flüssig, inhaltlich stringent und mit fester Handschrift verfasst. Weder Schriftbild noch Inhalt deuteten auf irgendeine Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten des Erblassers hin, führte das OLG aus.

Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die manisch-depressive Erkrankung den Erblasser in seiner Testierfähigkeit beeinträchtigt habe. Depressionen könnten zwar zumindest zweitweise zur Testierunfähigkeit führen, davon sei beim Erblasser aufgrund des Sachverständigengutachtens aber nicht auszugehen, so das OLG weiter. Das Testament sei daher gültig.

MTR Legal Rechtsanwälte berät in Fragen rund um das Testament und weiteren Themen des Erbrechts.

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