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Testierfähigkeit bei gemeinschaftlichem Testament

28.10.202410:10 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Testierfähigkeit bei gemeinschaftlichem Testament

(openPR) Gemeinschaftliches Testament bei Testierunfähigkeit eines Ehegatten unwirksam

Ehepartner verfassen gerne ein gemeinschaftliches Testament und setzen sich darin gegenseitig zu Alleinerben ein, um sich so vor den Ansprüchen anderer möglicher Erben abzusichern. Ist einer der Ehepartner beim Erstellen des Testaments nicht mehr testierfähig, kann dadurch das gesamte gemeinschaftliche Testament unwirksam werden. Das hat das OLG Celle mit Beschluss vom 14. März 2024 deutlich gemacht (Az.: 6 W 106/23). Das Oberlandesgericht stellte aber auch klar, dass ein gemeinschaftliches Testament durch die Testierunfähigkeit eines Ehepartners nicht zwingend unwirksam sein muss.

Ist ein Testierender aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, liegt gemäß § 2229 Abs. 4 BGB Testierunfähigkeit vor. Das kann bei schweren psychischen Erkrankungen oder Demenzerkrankungen der Fall sein. Das sollten Ehepaare bei der Erstellung eines gemeinschaftlichen Testaments bedenken, damit die letztwilligen Verfügungen nicht unwirksam sind, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Erbrecht berät.

Ehepaar setzt sich wechselseitig als Alleinerbe ein

Auch in dem Fall vor dem OLG Celle ging es um die Frage, ob beide Ehegatten bei der Erstellung des Testaments testierfähig waren. Die Eheleute hatten 1993 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie verfügten, dass ihr Sohn ihr Hausgrundstück und das daneben liegende Bau- und Waldgebiet erben sollte. Die Tochter sollte das Barvermögen erhalten.

Im Jahr 2018 vernichtete das Ehepaar das Testament und erstellte ein neues gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich wechselseitig als Alleinerben einsetzten. In einem Nachtrag setzten sich die Eheleute dann wechselseitig als von allen Beschränkungen befreite Vorerben und ihre Tochter als Nacherbin und alleinige Schlusserbin an.

Alle Schriftstücke hatte die Ehefrau handschriftlich verfasst und unterschrieben. Der Ehemann hat seine Unterschrift hinzugefügt. Die Ehefrau lebte zum Zeitpunkt der Testamentserstellung aufgrund einer Demenzerkrankung bereits in einem Pflegeheim. Nach dem Tod ihres Ehemanns beantragte sie 2020 den Erbschein als alleinige Vorerbin.

Testierunfähig wegen Demenz

Dagegen wandte sich jedoch ihr Sohn. Er führte an, dass beide Elternteile zum Zeitpunkt der Testamentserstellung nicht mehr testierfähig gewesen seien. Das Nachlassgericht holte daher ein Gutachten zur Testierfähigkeit der Ehefrau ein. Dabei kamen die Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass sie aufgrund ihrer Demenzerkrankung bei der Erstellung des Testaments und des Nachtrags testierunfähig gewesen sei. Da aber der Ehemann testierfähig war, wollte das Gericht das gemeinschaftliche Testament in ein Einzeltestament des Ehemannes und Erblassers umdeuten.

Dagegen wehrte sich der Sohn und hatte am OLG Celle Erfolg. Da die Ehefrau testierunfähig war, liege kein wirksames gemeinschaftliches Testament vor, entschied das Oberlandesgericht. Zur Begründung führte es aus, dass ein gemeinschaftliches Testament vom Willen beider Eheleute getragen sei. Wenn einer der Eheleute testierunfähig ist, könne kein wirksames gemeinschaftliches Testament zu Stande kommen. Dies sei vergleichbar damit, dass das gemeinschaftliche Testament nur von einem Ehegatten unterzeichnet wurde.

Keine Umdeutung in Einzeltestament

Ebenso komme in dem vorliegenden Fall die Umdeutung des unwirksamen gemeinschaftlichen Testaments in ein wirksames Einzeltestament des testierfähigen Ehemanns nicht in Betracht. Dies scheitere schon daran, dass der Ehemann das Testament nicht selbst handschriftlich verfasst, sondern nur unterschrieben habe. Bei einer Umdeutung in ein Einzeltestament müssten auch die formalen Anforderungen an ein Testament erfüllt sein. Der Ehemann hätte es demnach selbst handschriftlich verfassen oder notariell erstellen lassen müssen. Die Unterschrift unter einen von seiner Ehefrau verfassten Text reiche nicht aus, so das OLG.

Anders wäre es, wenn beide Eheleute ihre Verfügungen selbst handschriftlich erstellt und unterschrieben hätten. Dann wären beide Verfügungen formwirksam, machte das OLG Celle deutlich. Die bloße Unterschrift könne hingegen nicht als eigenes Testament angesehen werden. Daher sei das Testament unwirksam, entschied das Gericht.

Andere Wege suchen

Die Entscheidung zeigt, dass bei einer drohenden Testierunfähigkeit ein gemeinschaftliches Ehegattentestament nicht unbedingt des beste Weg ist, um letztwillige Verfügungen rechtssicher zu treffen. Dann sollte nach geeigneteren Wegen gesucht werden.

MTR Legal Rechtsanwälte berät in Fragen rund um das Testament und weiteren Themen des Erbrechts.

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