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Räum- und Streupflicht: So ist die Rechtslage

01.02.201621:22 UhrIndustrie, Bau & Immobilien

(openPR) Der erste Schnee in diesem Jahr kündigt sich in Deutschland an. Was Wohneigentümer und Hausbesitzer jetzt wieder dringend beachten sollten, um witterungsbedingte Unfälle und Stürze zu verhindern, hat Rechtsexperte Stefan Bernhardt von der Bausparkasse Schwäbisch Hall zusammengefasst.

Was muss geräumt werden?
Hausbesitzer müssen dafür Sorge tragen, dass alle an ihr Grundstück angrenzenden Gehwege (OLG Brandenburg, Az. 4 U 55/07) wie auch Wege auf dem Grundstück (OLG Karlsruhe, Az. 14 U 107/07) gefahrfrei begehbar sind. Dabei sollte grundsätzlich ein Streifen zwischen 1,00 und 1,20 Metern Breite schnee- und eisfrei sein (BGH, Az. III ZR 8/03).

Wie häufig und bis wann muss ich reinigen und streuen?
Schneeräumen ist nichts für Langschläfer: Der Gehweg muss von 7 bis 22 Uhr passierbar sein, sonn- und feiertags ab 9 Uhr. Bei starkem Schneefall muss mehrmals täglich geräumt werden (OLG München, Az. 1 U 3243/09) - bei Eisregen können stündliche Streuungen anfallen. Wenn für den Folgetag Glatteis angesagt ist, sollte schon am Vorabend gestreut werden (OLG Brandenburg, Az. 5 U 86/06).

Welche Streumittel sind erlaubt?
Das ist von den Städten und Gemeinden unterschiedlich geregelt. Aggressives Streusalz ist häufig verboten. Besser geeignet sind Split oder Sand. Hobelspäne, die sich mit Feuchtigkeit vollsaugen können, sind dagegen ungeeignet, da sie keine nennenswerte abstumpfende Wirkung entfalten (OLG Hamm, Az. 6 U 92/12).

Was gilt im Mehrparteienhaus oder in Wohnanlagen?
Die gesamte Eigentümergemeinschaft trägt Sorge für die Verkehrssicherheit. Vermieter können diese Pflicht durch entsprechende Klauseln im Mietvertrag auf ihre Mieter übertragen. Es gibt keine rechtliche Grundlage, dafür grundsätzlich die Erdgeschoss-Partei dafür zur Verantwortung zu ziehen (AG Köln, Az. 221 C 170/11). Vermieter müssen überprüfen, ob die Wege tatsächlich geräumt sind. Die Tiefgarage muss ebenfalls sicher sein (OLG Karlsruhe, Az. 14 U 107/07).

Was, wenn ich krank oder verreist bin?
Egal, ob Urlaub, Dienstreise oder sogar Krankenhausaufenthalt - wer seiner Räumpflicht selbst nicht nachkommen kann, muss zwingend eine Vertretung organisieren.

Was sollten Hausbesitzer darüber hinaus beachten?
Extra Tipps von Bernhardt: "Um das Haus winterfit zu machen, sollte kritisch nach Rissen in der Fassade und losen Ziegeln Ausschau gehalten werden. Aus Leitungen in ungeheizten Räumen und Außenrohren das Wasser ablassen. Schneebedeckte Dächer und Eiszapfen können zur Gefahr für Passanten und parkende Autos werden und müssen notfalls vom Fachmann geräumt bzw. beseitigt werden."

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