(openPR) WISSENSWERTES
Rudi Ratlos fragt,
Winterdienst: Betriebsgelände komplett eisfrei?
Peter freut sich stets über Besucher seiner mittelgroßen Handwerksfirma. Der Kundenparkplatz auf seinem Betriebsgelände wird sommers wie winters peinlich sauber gehalten. Der letzte Wintereinbruch allerdings bescherte Peter die saftige Schmerzensgeldforderung eines Handelsvertreters von über 10.000 EUR. Dieser hatte seinen Pkw auf dem Betriebsgelände in der Nähe von zwei Lastkraftwagen geparkt und war auf dem Weg ins Servicebüro auf einem glatten Schnee- und Eisbuckel zwischen den beiden Lastkraftwagen gestürzt. Bei dem Sturz brach er sich das linke Radiusköpfchen nahe dem Handgelenk. Infolge dieser Verletzung war der Handelsvertreter mehrere Monate lang arbeitsunfähig.
Peter lehnt die Schmerzensgeldforderung ab, denn er hatte einen Subunternehmer mit der Wahrnehmung der Räum- und Streupflicht auf dem Betriebsgelände unter Vertrag. Dieser externe Winterdienst hatte am Unfalltag laut Dienst- bzw. Räumprotokoll und Zeugenaussagen bereits um 5.30 Uhr den Betriebshof großflächig von Schnee und Eis befreit, wobei das Räumfahrzeug um geparkte Fahrzeuge herumgefahren war. Peter ist daher der Ansicht, der Verkehrssicherungspflicht auf seinem Betriebsgelände nachgekommen zu sein. Außerdem hätte der Gestürzte den Schnee- und Eisbuckel zwischen den beiden Lastkraftwagen erkennen und einen gefahrlosen Weg wählen müssen, zumal es zum Unfallzeitpunkt taghell war.
Nachdem Peter per Anwaltsschreiben eine letzte Zahlungsfrist mit Klageandrohung erhalten hatte, fragt er Rudi um Rat. Peter will wissen, ob er bzw. der von ihm beauftragte Winterdienst auf dem Betriebsgelände für eine komplette Eisfreiheit sorgen muss.
Rudi fand heraus, dass das Landgericht Coburg (LG) am 30.11.2011 die Schmerzensgeldklage einer Arbeitnehmerin abgewiesen hatte, die auf einem Betriebsgelände unter ähnlichen Umständen gestürzt war. Das Gericht führte aus, dass die Räum- und Streupflicht ausreichend erfüllt ist, wenn man das Betriebsgelände bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt gefahrlos befahren und begehen kann. Dafür ist es ausreichend, genügend breite Geh- und Fahrwege zu schaffen. Eine komplette Räumung ist nicht erforderlich, denn nach der Rechtsprechung besteht selbst bei öffentlichen und stark besuchten Parkplätzen, wie z. B. vor einem Einkaufszentrum, eine Streupflicht nur auf Gehwegen, jedoch nicht zwischen geparkten Fahrzeugen.
Es ist den Besuchern zuzumuten, die geräumten Zuwege zu benutzen und in den übrigen Bereichen durch entsprechend vorsichtiges Gehen Glättegefahren selbst zu begegnen. Nach Auffassung des LG Coburg muss dies umso mehr für einen nicht öffentlich genutzten Betriebshof gelten (Az: 21 O 380/11). Auch die Gefahrenstelle zwischen zwei Lkws hätte die Klägerin in jenem entschiedenen Fall umgehen können.
Rudi riet Peter, sich in der Erwiderung auf vorgenanntes Urteil des LG Coburg zu berufen, denn auch auf einem Betriebsgelände darf man sich im Winter nicht darauf verlassen, dass dieses vollständig von Schnee und Eis geräumt ist.
(besprochen/mitgeteilt von RECHTSANWALT Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
Mobil: 0172 82 68 994
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Zweitbüro: 99867 Gotha, Südstraße 69
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