(openPR) Köln, 18. Oktober 2026. Das Bundesarbeitsgericht hat die Unwirksamkeit einer Kündigung bestätigt, die von einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrats einer GmbH erklärt worden war. Für GmbH, Geschäftsführer und Aufsichtsräte zeigt die Entscheidung, dass die Vertretungsmacht bei einseitigen Erklärungen nach außen klar nachgewiesen werden muss.
In dem Verfahren ging es um einen Geschäftsführeranstellungsvertrag, der nach den Feststellungen der Vorinstanzen als Arbeitsverhältnis im Sinne von § 611a BGB behandelt wurde. Der Aufsichtsrat der beklagten GmbH hatte beschlossen, den Geschäftsführer abzuberufen und den Vertrag ordentlich zu kündigen. Das Kündigungsschreiben wurde jedoch nur von der Aufsichtsratsvorsitzenden und einem weiteren Aufsichtsratsmitglied unterzeichnet. Ein Nachweis, dass diese beiden Personen für das gesamte Gremium zur Abgabe der Kündigungserklärung berechtigt waren, lag dem Schreiben nicht bei.
BAG bestätigt Entscheidungen der Vorinstanzen
Das Bundesarbeitsgericht wies mit Urteil vom 7. Mai 2026, 2 AZR 130/25, die Revision der GmbH gegen die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts zurück. Bereits das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hatte der Klage stattgegeben, anschließend blieb auch die Berufung der Gesellschaft erfolglos. Das BAG legte der beklagten GmbH zudem die Kosten des Revisionsverfahrens auf. Im Mittelpunkt stand nicht der interne Beschluss des Aufsichtsrats, sondern die Frage, ob die Vertretungsmacht der handelnden Aufsichtsratsmitglieder gegenüber dem gekündigten Geschäftsführer ausreichend belegt war.
Der Gesellschaftsvertrag wies dem Aufsichtsrat die Vertretung der Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit Geschäftsführern zu. Nach der Auslegung des BAG betraf diese Befugnis jedoch das Gremium als solches. Eine Regelung, wonach einzelne Mitglieder oder die Vorsitzende Erklärungen des Aufsichtsrats im Außenverhältnis abgeben konnten, ergab sich aus der Satzung nicht. Der später im Prozess vorgelegte Aufsichtsratsbeschluss half der Gesellschaft nicht, weil er dem Kündigungsschreiben beim Zugang nicht beigefügt war.
Zurückweisung nach § 174 BGB analog möglich
Das BAG bestätigte, dass § 174 Satz 1 BGB in einer solchen Konstellation entsprechend anwendbar sein kann. Danach ist ein einseitiges Rechtsgeschäft unwirksam, wenn ein Vertreter keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der Empfänger die Erklärung unverzüglich zurückweist. Bei organschaftlicher Vertretung kommt eine entsprechende Anwendung insbesondere in Betracht, wenn die eigentlich bestehende Gesamtvertretung durch eine besondere Ermächtigung einzelner Organmitglieder erweitert werden soll. Für den Empfänger kann dann eine vergleichbare Unsicherheit bestehen wie bei einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht.
Der gekündigte Geschäftsführer hatte die Kündigung vier Tage nach Zugang zurückgewiesen. Diese Reaktion war nach den Feststellungen der Vorinstanzen und der Bewertung des BAG noch unverzüglich. Ein Ausschluss des Zurückweisungsrechts kam nicht in Betracht, weil die Gesellschaft den Geschäftsführer nicht zuvor hinreichend über eine besondere Ermächtigung der handelnden Aufsichtsratsmitglieder informiert hatte. Auch Treu und Glauben nach § 242 BGB standen der Zurückweisung nicht entgegen.
- Maßgeblich war die Vertretungsmacht des Aufsichtsrats als Gremium.
- Ein interner Beschluss ersetzte den fehlenden Nachweis beim Zugang der Kündigung nicht.
- Die Zurückweisung innerhalb von vier Tagen blieb rechtzeitig.
- Eine spätere elektronische Kündigung wahrte die Schriftform nicht.
Folgen für Unternehmen, Geschäftsführer und Investoren
Eine weitere Kündigung, die im laufenden Verfahren elektronisch übermittelt worden war, beendete das Arbeitsverhältnis ebenfalls nicht. Nach § 623 BGB ist für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung die Schriftform erforderlich; die elektronische Form ist ausgeschlossen. In Verbindung mit § 126 Abs. 1 BGB und § 125 Satz 1 BGB führte der Formmangel zur Nichtigkeit. Das Arbeitsverhältnis bestand daher nach der Entscheidung des BAG fort.
„Die Entscheidung macht deutlich, dass gesellschaftsrechtliche Zuständigkeiten und arbeitsrechtliche Formvorgaben bei Organverhältnissen sorgfältig zusammenwirken müssen“, sagt Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte. „Für Unternehmen und Investoren ist insbesondere relevant, ob Erklärungen gegenüber Geschäftsführern nicht nur intern beschlossen, sondern auch nach außen wirksam umgesetzt werden.“
Für betroffene Gesellschaften ergeben sich daraus erhöhte Anforderungen an die Dokumentation und Kommunikation von Vertretungsregelungen. Satzungen, Geschäftsordnungen und Beschlussfassungen sollten im Zusammenhang mit Kündigungen und Abberufungen widerspruchsfrei aufeinander abgestimmt sein. Vor Ausspruch einer Kündigung ist zu klären, welches Organ zur Erklärung berechtigt ist und welcher Nachweis dem Empfänger bei Zugang vorliegen muss. MTR Legal Rechtsanwälte berät im Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht zu Geschäftsführeranstellungsverträgen, Kündigungen und Vertretungsfragen.
Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/bag-zur-kuendigung-durch-aufsichtsratsmitglieder-einer-gmbh/

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