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BGH stärkt Pflichten bei Zinssatz-Swaps

 (© MTR Legal Rechtsanwälte)
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(openPR) Köln, 15. Oktober 2026. Der Bundesgerichtshof hat die Beratung zu Zinssatz-Swaps, die zur Absicherung oder Begrenzung von Zinsänderungsrisiken eingesetzt werden, als Anlageberatung eingeordnet. Damit bestätigte der XI. Zivilsenat wesentliche Aufklärungspflichten von Banken, insbesondere bei einem anfänglichen negativen Marktwert.

In dem Verfahren ging es um zwei Zinssatz-Swap-Verträge, die im Zusammenhang mit variabel verzinsten, endfälligen Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken abgeschlossen worden waren. Die Kläger verlangten Schadensersatz, weil sie sich nach ihrer Darstellung nicht ausreichend über den anfänglichen negativen Marktwert und die längere Laufzeit der Swap-Verträge informiert sahen. Das Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies sie ab. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf, traf aber keine abschließende Sachentscheidung, weil der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif war.

Beratung zu Zinssatz-Swaps ist Anlageberatung

Der BGH stellte klar, dass Zinssatz-Swaps auch dann Finanzanlagen bleiben, wenn sie zur Steuerung bestehender Zinsrisiken aus Darlehen genutzt werden. Entscheidend sei nicht allein der Absicherungszweck, sondern die wirtschaftliche Struktur des Geschäfts. Bei einem Swap wird kein Kapital auf Zeit überlassen, sondern es werden Zinszahlungsströme zu vereinbarten Zeitpunkten getauscht. Daraus folgt nach der Rechtsprechung, dass die Grundsätze der Anlageberatung Anwendung finden.

Das Berufungsgericht hatte die Beratung als Finanzierungsberatung angesehen, weil die Verträge Teil eines Finanzierungskonzepts gewesen seien. Dieser Einordnung folgte der Bundesgerichtshof nicht. Ein Zinssatz-Swap verschafft dem Kunden keine neuen Finanzmittel, sondern verändert eine bestehende Risikoposition. Auch mögliche Zahlungen der Bank bei günstiger Zinsentwicklung sind danach keine Kapitalbeschaffung, sondern Ergebnis der vereinbarten Zinsposition.

Für Unternehmen und Investoren ist diese Abgrenzung bedeutsam, weil sich daraus der Umfang der Beratungspflichten ergeben kann. Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte, ordnet ein: „Die Entscheidung zeigt, dass Absicherungsinstrumente nicht allein wegen ihres wirtschaftlichen Zwecks aus dem Bereich der Anlageberatung herausfallen. Für Unternehmen und Investoren kommt es daher besonders darauf an, Risiken, Laufzeiten und Kostenstrukturen solcher Produkte nachvollziehen zu können.“

Negativer Marktwert bleibt zentraler Aufklärungspunkt

Ein Schwerpunkt der Entscheidung betrifft den anfänglichen negativen Marktwert. Nach der Rechtsprechung muss eine beratende Bank hierüber grundsätzlich informieren, wenn sie zugleich Vertragspartnerin des empfohlenen Swap-Geschäfts ist. Hintergrund ist ein Interessenkonflikt, der für den Kunden nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Die Bank berät den Kunden einerseits, verfolgt als Vertragspartei aber zugleich eigene wirtschaftliche Interessen.

Der anfängliche negative Marktwert entsteht, wenn Kosten und Marge der Bank in die Vertragsgestaltung eingepreist werden. Für den Kunden bedeutet dies, dass die Position bei Vertragsschluss wirtschaftlich bereits einen Nachteil aufweisen kann. Bei einer sofortigen Glattstellung könnte ein Verlust in Höhe dieses Werts entstehen. Eine bloße Information über Zuwendungen oder Provisionen ersetzt diese Aufklärung nach der Entscheidung nicht.

Der BGH bestätigte allerdings auch, dass es Ausnahmen geben kann. Eine Pflicht zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert besteht nicht in jeder Konstellation, insbesondere wenn Swap und Grundgeschäft hinreichend konnex sind. Im entschiedenen Fall verneinte der Bundesgerichtshof eine solche Konnexität unter anderem deshalb, weil die beklagte Bank nicht Darlehensgeberin der Fremdwährungsdarlehen war. Zudem liefen die Swap-Verträge länger als die zugrunde liegenden Darlehen, wodurch nach deren Ende eine offene Risiko­position verbleiben konnte.

Folgen für Betroffene und Prüfung bestehender Verträge

Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei Zinssatz-Swaps mehrere Punkte sorgfältig zu betrachten sind. Dazu gehören insbesondere:

  • Einordnung der Beratung: Zinssatz-Swaps zur Zinsabsicherung können Anlageberatung auslösen.
  • Interessenkonflikt: Ist die beratende Bank zugleich Vertragspartnerin, kann eine besondere Aufklärungspflicht bestehen.
  • Marktwert: Der anfängliche negative Marktwert ist von Zuwendungen und Provisionen zu unterscheiden.
  • Laufzeiten: Abweichungen zwischen Swap und Grundgeschäft können die Risikolage erheblich verändern.
  • Konnexität: Ob eine Ausnahme greift, hängt von der konkreten Verbindung zwischen Darlehen und Swap ab.

Betroffene Kunden sollten insbesondere prüfen lassen, welche Informationen vor Abschluss des Swap-Vertrags erteilt wurden und ob diese die maßgeblichen Risiken nachvollziehbar abbildeten. Bedeutung haben dabei Vertragsunterlagen, Beratungsprotokolle, Hinweise zu Zuwendungen sowie Angaben zum Marktwert. Auch Verjährungsfragen können eine Rolle spielen, da Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung regelmäßig fristgebunden sind. Eine abschließende Bewertung hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/bgh-zu-beratungspflichten-bei-zinssatz-swaps/

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