(openPR) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Deutsche Bank zu einer Schadensersatzzahlung verurteilt, weil sie ihre Beratungspflichten bei der Vermittlung eines Zinssatz-Swaps (Spread Ladder Swaps) verletzt hat.
Bei einem Zinsswap-Geschäft zahlt eine Partei einen fixen Festzinssatz und die andere Partei einen variablen Zinssatz. Der variable Zinssatz orientiert sich an bestimmten Bezugsgrößen wie an den üblichen Referenzzinssätzen im Interbankengeschäft oder an anderen Zinsindizes. Entscheidend sind dabei die Indizes bzw. Referenzwerte und, wie der BGH nun feststellte, die Formel für die Berechnung des variablen Zinssatzes. Diese Formel wird durch finanzmathematische Berechnungen ermittelt. Bei dem nun vom BGH entschiedenen Fall führte die Berechnung zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns zu einer überwiegenden Gewinnwahrscheinlichkeit zugunsten der Bank und damit zu einem sog. „negativen Marktwert“ für den Kunden.
Die Bank ist nach dem Urteil des BGH vom 22. März 2011 (Az.: XI ZR 33/10) verpflichtet, bei solchen hochkomplexen Kapitalanlagen das Risiko und damit diesen Vorteil der Gewinnwahrscheinlichkeit offen zu legen. Sie muss weiterhin den Kunden im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- oder Wissenstand vermitteln, über den die beratende Bank verfügt. Insgesamt muss die beratende Bank Interessenkonflikte offen legen, wenn das normale Gewinnerzielungsinteresse überschritten wird. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der Umfang der Aufklärung weiterhin vom Einzelfall abhängig ist.
Das Urteil macht deutlich, wie vorsichtig Anleger bei ihren Kapitalanlagen sein müssen. Die Unterlegenheit des Kunden muss ausgeglichen werden. Geschieht dies nicht, kann er Schadensersatzansprüche geltend machen, die bis zur Rückabwicklung des gesamten Geschäfts führen können.
„In unsere Kanzlei kommen nun vermehrt Kunden, die einen Zinssatz - Swap mit Koppelung an einen Balanced Curreny Harvest Index abgeschlossen haben. Dies stellt sozusagen die 2. Generation der Zinssatzswaps der Deutschen Bank dar“, so Rechtsanwalt Dr. Marius M. Schick von der auf das Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Dittke Schweiger Kehl. „Die Besonderheit bei diesem Swap ist, dass der Referenzwert von einem Index darstellt wird, den die Deutsche Bank selbst entworfen hat und den man noch weiter beeinflussen kann“, meint Rechtsanwalt Dr. Marius M. Schick.
Bei der Frage inwieweit die Urteilsgründe des BGH auch auf die Nachfolgeprodukte bei Swap-Geschäften anwendbar sind, muss differenziert werden, da die neuen Verträge bereits einige Änderungen erfahren hatten. In jedem Fall bleibt die Prämisse der Offenlegung von Interessenkonflikten aber gültig. Die Betroffenen sind daher aufgerufen, sich frühzeitig an einen spezialisierten Anwalt zu wenden, um die drängende Frage der Verjährung und der Erfolgsaussichten prüfen zu lassen.
Ihr Ansprechpartner: Dr. Marius M. Schick













