(openPR) Köln, 15. Oktober 2026. Der Bundesgerichtshof hat die Pflichten von Banken bei der Beratung zu Zinssatz-Swaps erneut deutlich konturiert. Nach dem Urteil vom 9. Juni 2026 – XI ZR 231/23 – ist die Beratung über Zinssatz-Swaps zur Absicherung bestehender Zinsänderungsrisiken als Anlageberatung einzuordnen.
Die Entscheidung betrifft Verträge, die häufig im Zusammenhang mit variabel verzinsten Darlehen eingesetzt werden. Im konkreten Fall hatten die Kläger Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken aufgenommen und anschließend jeweils einen Zinssatz-Swap abgeschlossen. Die Swap-Verträge liefen länger als die zugrunde liegenden Darlehen und enthielten nach dem Vortrag der Kläger einen anfänglichen negativen Marktwert. Die Kläger verlangten deshalb Schadensersatz wegen aus ihrer Sicht unzureichender Beratung.
BGH ordnet Sicherungs-Swaps der Anlageberatung zu
Der BGH stellte klar, dass die Beratung über Zinssatz-Swap-Verträge nicht allein deshalb zur Finanzierungsberatung wird, weil der Vertrag der Begrenzung oder Absicherung von Zinsrisiken aus einem Darlehen dienen soll. Maßgeblich sei, dass bei einem Swap keine Kapitalüberlassung auf Zeit stattfindet. Vielmehr tauschen die Vertragsparteien Zinszahlungen zu vereinbarten Abrechnungsterminen aus. Zinssatz-Swaps sind nach der Rechtsprechung Finanztermingeschäfte und damit Finanzanlagen.
Damit gelten für die beratende Bank die Grundsätze der Anlageberatung. Der Kunde trägt bei einem Festzins-Zahlerswap insbesondere das Risiko, dass seine festen Zahlungen höher ausfallen als die variablen Zahlungen der Bank. Dass bei Vertragsschluss noch offen ist, ob und in welcher Höhe sich Zahlungspflichten ergeben, ist nach der Einordnung des BGH typisch für ein Finanztermingeschäft. Ein bloßer Absicherungszweck ändert diese Bewertung nicht.
Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte, ordnet die Entscheidung ein: „Für Unternehmen und Investoren ist die Abgrenzung zwischen Finanzierungsberatung und Anlageberatung bei Zinssatz-Swaps von erheblicher Bedeutung, weil sich daran der Umfang der Aufklärungspflichten bemisst. Die Entscheidung zeigt, dass auch Absicherungsgeschäfte sorgfältig auf ihre Risikostruktur und die Rolle der beratenden Bank geprüft werden müssen.“
Aufklärung über negativen Marktwert bleibt zentral
Ein Kernpunkt des Urteils ist die Pflicht zur Information über einen anfänglichen negativen Marktwert. Ist die beratende Bank zugleich Vertragspartnerin des empfohlenen Swap-Geschäfts, muss sie grundsätzlich über einen in den Vertrag einstrukturierten anfänglichen negativen Marktwert aufklären. Der BGH begründet dies mit einem für den Kunden nicht ohne Weiteres erkennbaren Interessenkonflikt. Die Bank tritt dann einerseits als Beraterin auf, verfolgt andererseits aber eigene wirtschaftliche Interessen aus dem Vertrag.
Der anfängliche negative Marktwert kann entstehen, wenn Kosten und Marge der Bank in die Vertragsparameter eingerechnet werden. Für den Kunden bedeutet dies, dass die übernommene Position bei Vertragsschluss aus Marktsicht bereits nachteilig bewertet sein kann. Eine sofortige Glattstellung könnte dann zu einem Verlust in Höhe dieses Werts führen. Über diese Risikostruktur muss der Kunde nach der Rechtsprechung grundsätzlich informiert werden.
Der BGH bestätigte zugleich, dass es Ausnahmen geben kann, wenn Swap-Geschäfte konnexe Grundgeschäfte absichern. Eine solche Konnexität setzt nach der Rechtsprechung aber enge Voraussetzungen voraus. Im entschiedenen Fall verneinte der BGH sie unter anderem, weil die beklagte Bank nicht Vertragspartei der Fremdwährungsdarlehen war. Außerdem endeten die Swap-Verträge später als die Darlehen, sodass nach deren Ablauf eine offene Risiko-Position verbleiben konnte.
Folgen für Betroffene und Prüfung bestehender Verträge
Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen und unter anderem angenommen, die Beratung sei als Finanzierungsberatung zu behandeln. Diese Begründung hielt der BGH für rechtsfehlerhaft. Er traf jedoch keine abschließende Entscheidung in der Sache, sondern gab den Rechtsstreit zur weiteren Prüfung zurück. Dabei sind unter anderem die gerügten Aufklärungsmängel und Fragen der Verjährung erneut zu würdigen.
Für Betroffene können insbesondere folgende Punkte von Bedeutung sein:
- Einordnung des Geschäfts: Auch ein zur Absicherung gedachter Zinssatz-Swap kann Anlageberatung auslösen.
- Rolle der Bank: Besondere Pflichten bestehen, wenn die Bank berät und zugleich Vertragspartnerin des Swaps ist.
- Negativer Marktwert: Die bloße Offenlegung von Zuwendungen ersetzt nach dem BGH nicht die Information über den anfänglichen negativen Marktwert.
- Laufzeiten: Abweichende Laufzeiten von Darlehen und Swap können für die Risikobewertung wesentlich sein.
Unternehmen, Investoren und private Darlehensnehmer, die Zinssatz-Swaps abgeschlossen haben, sollten Vertragsunterlagen, Beratungsdokumentation und Laufzeiten im Zusammenhang betrachten lassen. Dabei kommt es nicht nur auf die Bezeichnung des Geschäfts, sondern auf dessen wirtschaftliche Struktur und die konkrete Beratungssituation an. Auch Verjährungsfragen sind einzelfallabhängig zu prüfen. MTR Legal Rechtsanwälte berät im Bankrecht zu Ansprüchen im Zusammenhang mit Zinssatz-Swaps und komplexen Finanzprodukten.
Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/bgh-zu-beratungspflichten-bei-zinssatz-swaps/

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