(openPR) Im Brandenburgisches Ärzteblatt 2/2007 S. 53 hat H. Krahforst, Jur. Geschäftsführer der LÄK Brandenburg, sich dem obigen Thema angenommen. Er vertritt hierbei die Rechtsauffassung, dass aufgrund unterschiedlicher Pflichten (einerseits Heimvertrag, andererseits ärztlicher Behandlungsvertrag) und dem Nebeneinander von ärztlicher und pflegerischer Dokumentation es weder eine gesetzliche noch vertragliche Grundlage für eine generelle Dokumentationspflicht des Arztes in der Heimdokumentation oder für eine Gegenzeichnung gibt. „Probleme lassen sich am besten durch eine gute und harmonische Zusammenarbeit zwischen Arzt und Pflegeeinrichtung vermeiden. Selbstverständlich setzt das voraus, dass die Mitarbeiter der Pflegeeinrichtung ausreichend qualifiziert sind.“
Quelle: Brandenburgisches Ärzteblatt 2/2007 S. 53 >>>
http://www.laekb.de/45/15Artikel/90119A20070207.html
Kurze Anmerkung:
Der kurze Beitrag wirft die durchaus zentrale Frage auf, ob ein Arzt, der Patienten in einer stationären Alteneinrichtung betreut, Einträge in der Heimdokumentation vornehmen muss oder verpflichtet ist, Eintragungen von Mitarbeitern der Einrichtung abzuzeichnen.
Entgegen der von Krahforst vertretenen Auffassung wird diesseits eine Verpflichtung zur Gegenzeichnung (in der Heimdokumentation) und damit allgemein zur Dokumentation im weitesten Sinne im Grundsatz bejaht.
Hierbei ist nicht entscheidend, dass der Heimvertrag als auch der ärztliche Behandlungsvertrag unterschiedliche Rechte und Pflichten begründet, sondern vielmehr die Tatsache, dass die ärztlichen und pflegerischen Kooperationsbeziehungen gerade mit Blick auf den Alterspatienten eine besondere Ausgestaltung erfahren. Gerade diesbezüglich sind erhöhte Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der Beteiligten zu stellen, die nicht ohne Folgen für die Dokumentations- und Gegenzeichnungspflicht bleiben können. Eine gute Dokumentation ist Garant für eine an den Interessen des multimorbiden Alterspatienten zu orientierende lege artis Behandlung und damit auch für eine Delegation von Aufgaben an das nachgeordnete ärztliche Assistenzpersonal. Hieraus folgt, dass insbesondere auch aus den Organisationspflichten, die den die Behandlungspflege anordnenden Arzt obliegen, gesteigerte Pflichten im Rahmen der Delegation aufzuerlegen sind.
Hierzu wird in Kürze ein Beitrag erfolgen.
Eine interprofessionelle Zusammenarbeit zwischen den Ärzten und den Pflegemitarbeiter setzt insoweit auch eine gemeinsame Dokumentation voraus, um so hinreichend für die Patientensicherheit Sorge tragen zu können.
Vgl. dazu etwa die Auffassung der Nds. LÄK >>> Quelle: Nds. ÄBl. 12/2005
http://www.haeverlag.de/nae/n_beitrag.php?id=1031
Lutz Barth