(openPR) H. Krahforst, Jur. Geschäftsführer der LÄK Brandenburg hat im Brandenburgischen Ärzteblatt 2/2007 S. 53 die These vertreten, dass es keine Verpflichtung für die Ärzteschaft gäbe, entsprechenden Eintragungen in die Dokumentationen vornehmen zu lassen resp. diese abzuzeichnen. Er vertritt hierbei die Rechtsauffassung, dass aufgrund unterschiedlicher Pflichten (einerseits Heimvertrag, andererseits ärztlicher Behandlungsvertrag) und dem Nebeneinander von ärztlicher und pflegerischer Dokumentation es weder eine gesetzliche noch vertragliche Grundlage für eine generelle Dokumentationspflicht des Arztes in der Heimdokumentation oder für eine Gegenzeichnung gibt.
Quelle: Brandenburgisches Ärzteblatt 2/2007 S. 53 >>>
www.laekb.de/45/15Artikel/90119A20070207.html
Kurze Anmerkung:
In diesem Zusammenhang stehend darf auf die Stellungnahme in der Zeitschrift PflegeRecht 09/2007, S. 418 ff. verwiesen werden.
In dem Beitrag komme ich zum gegenteiligen Ergebnis, wonach eine entsprechende Dokumentationspflicht begründet ist. Wesentlich ist hierbei, dass die Dokumentationspflicht in erster Linie zu Informationszwecken und damit unmittelbar den Patienteninteressen und der Patientensicherheit zu dienen bestimmt ist, so dass die ärztliche und die heimrechtlich gebotene Dokumentation funktional gleichgerichtet ist.
Danach gibt es für mich keinen Zweifel, dass der Arzt oder die Ärztin zur entsprechenden Dokumentation (auch in der Heimdokumentation) verpflichtet ist. Der Hinweis darauf, dass unterschiedliche Verträge ggf. unterschiedliche Rechte und Pflichten markieren, verfängt nicht, mal ganz abgesehen davon, dass das Berufsrecht der Ärzteschaft hierzu eindeutig ist.
Lutz Barth