(openPR) Wir haben hier bei openPR darüber berichtet, dass H. Krahforst, Jur. Geschäftsführer der LÄK Brandenburg im Brandenburgisches Ärzteblatt 2/2007 S. 53 die These vertreten hat, dass es keine Verpflichtung für die Ärzteschaft gäbe, entsprechenden Eintragungen in die Dokumentationen vornehmen zu lassen resp. diese abzuzeichnen. Er vertritt hierbei die Rechtsauffassung, dass aufgrund unterschiedlicher Pflichten (einerseits Heimvertrag, andererseits ärztlicher Behandlungsvertrag) und dem Nebeneinander von ärztlicher und pflegerischer Dokumentation es weder eine gesetzliche noch vertragliche Grundlage für eine generelle Dokumentationspflicht des Arztes in der Heimdokumentation oder für eine Gegenzeichnung gibt.
Quelle: openPR >>> http://www.openpr.de/news/124338/Keine-aerztliche-Pflicht-zur-Abzeichnung-der-Heimdokumentation.html
Wie seinerzeit angekündigt, ist nunmehr die Stellungnahme hierzu in der Zeitschrift PflegeRecht 09/2007, S. 418 ff. veröffentlicht worden. Der Autor L. Barth kommt in seinem Beitrag zum gegenteiligen Ergebnis, wonach eine entsprechende Dokumentationspflicht begründet ist. Wesentlich ist hierbei, dass die Dokumentationspflicht in erster Linie zu Informationszwecken und damit unmittelbar den Patienteninteressen und der Patientensicherheit zu dienen bestimmt ist, so dass die ärztliche und die heimrechtlich gebotene Dokumentation funktional gleichgerichtet ist.