(openPR) Hartz-4-Empfängern steht rechtlich 129 EURO monatlich seit dem 21.01.2021 für FFP2-Masken zu. Die Bundesanstalt für Arbeit weigert sich aber zu zahlen. Obwohl die gesetzlichen Vorschriften vor liegen.
Ein Jobcenter muss einem Hartz-IV-Bezieher monatlich 129 EURO für eine Ausstattung von Schutzmasken bezahlen oder 20 Masken pro Woche bereitstellen. Soweit die Entscheidung des Sozialgerichtes Karlsruhe. Diese Entscheidung war eine Einzelfallentscheidung zugunsten des Klägers. Der Kammerbeschluss (SG Karlsruhe vom 11.02.2021, Az. S 12 AS 213/21 ER), ist rechtskräftig.
Gemäß Artikel 3 Grundgesetz der den Gleichbehandlungsgrundsatz regelt hat die (öffentliche) Verwaltung ihr Ermessen in gleich liegenden Fällen in gleicher Weise auszuüben. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes ist auch rechtskräftig und bindend für die Bundesanstalt für Arbeit. https://de.wikipedia.org/wiki/Selbstbindung_der_Verwaltung#cite_note-1
Daraus ergibt sich die gesetzliche Pflicht für die BA einem jeden Hartz-4-Empfänger seit dem 21.01.2021 (wie dem Kläger auch) monatlich 129 EURO zur Finanzierung von FFP2-Masken zu bezahlen.
Die BA und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bestreiten aber auf Nachfrage den Anspruch. Das Urteil des BVerwG das wir der BA und dem BMAS vorgelegt und den rechtlichen Zusammenhang erläutert haben wurde ignoriert.
Der Anspruch wurde daher vom Ministerium und der BA verneint.
Die Weigerung der BA allen Hartz 4 Empfängern monatlich 129 EURO für FFP2-Masken zu bezahlen verstößt gegen die Entscheidung des BVerwG und gegen Artikel 3 GG: Gleiches Recht für alle.
Die BA ist aber gesetzlich an die Entscheidung des BVerwG gebunden.
Im Januar 2022 haben 3.611.266 Personen Grundsicherung bekommen und sind davon betroffen. Im Januar 2021 waren es ca. 5.2 Millionen Hartz-4-Empfänger. Bei einem Bezug von Leistungen der BA zwischen dem 21.01.2022 und dem 01.03.2022 stehen einem Hartz-4-Empfänger ca. 1700.--€ einmalig und 129 EURO monatlich zu.
Die Webzeitung DER HABERFFELDTREIBER hat es recherchiert und berichtet darüber. Es wird daher um die Nennung der Webzeitung DER HABERFELDTREIBER und des Links www.Haberfeldtreiber.info als Quelle gebeten.











