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Kraftwerk Datteln IV: Polizeiliches Aufenthaltsverbot rechtswidrig

24.02.202008:57 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Kraftwerk Datteln IV: Polizeiliches Aufenthaltsverbot rechtswidrig
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Versammlungsrecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Versammlungsrecht

(openPR) Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Beschlüssen vom 14.02.2020 zu den Aktenzeichen 17 L 185/20 und 17 L 186/20 entschieden, dass das gegen zwei Theologen, die der Bewegung von Klimaaktivisten von "Ende Gelände" nahestehen, verhängte Aufenthaltsverbot für den Bereich und das Umfeld des Kraftwerks Datteln IV, rechtswidrig war, womit sie am 16.02.2020 wie geplant an einer Kundgebung vor dem Haupteingang des Kraftwerks teilnehmen dürfen.



Aus der Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.02.2020 ergibt sich:

Die Antragsteller waren am späten Abend des 01.02.2020 in der Nähe des Kraftwerks Datteln IV von der Polizei angetroffen und vorübergehend in Gewahrsam genommen worden. Anschließend untersagte das Polizeipräsidium Recklinghausen den Antragstellern auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) das Betreten und den Aufenthalt im Umfeld und im Bereich des Kraftwerksgeländes für drei Monate, weil die Gefahr bestehe, dass sie dort Straftaten begehen würden. Nach den polizeilichen Angaben im gerichtlichen Verfahren sei zu befürchten, dass sie in das befriedete Besitztum des Kraftwerkbetreibers eindringen und den Betrieb zu stören versuchten. Dafür spreche, dass sie in der Nähe des Kraftwerks ausgerüstet mit Stirnlampe, Schlafsäcken und Verpflegung angetroffen und nach polizeilichen Erkenntnissen bereits früher bei Störaktionen auffällig geworden seien. Aus Internetauftritten der Antragsteller ergebe sich eine offenkundige Nähe zur Bewegung "Ende Gelände".
Das VG Gelsenkirchen hat in dem Eilverfahren das den Antragstellern erteilte Verbot für rechtswidrig bewertet und die Vollziehung des Verbotes ausgesetzt.
§ 34 Abs. 2 PolG NRW erlaubt ein Betretens- und Aufenthaltsverbot, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende in dem Bereich Straftaten begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Polizei derartige Tatsachen jedoch nicht benannt. Die für das Verbot angegebene Begründung enthalte keine hinreichend tatsachengestützte Grundlage für die Annahme der Begehung von Straftaten durch die Antragsteller. Eine Nähe zur Bewegung der Klimaaktivisten von "Ende Gelände" reiche ebenso wenig aus wie ein nicht näher substantiiertes Auffälligwerden im Rahmen von ebenfalls nicht weiter beschriebenen Störaktionen. Die Prognose der Polizei sei rein spekulativ, zumal keine Erkenntnisse über strafbares Verhalten der Antragsteller bei ähnlichen Anlässen in der Vergangenheit vorliegen würden.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim OVG Münster eingelegt werden.

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