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Sanktionen teilweise verfassungswidrig

06.11.201909:11 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Volle viereinhalb Jahre hat es von der Klage an gedauert, bis sich das Bundesverfassungsgericht zu einem Urteil durchgerungen hat.
Gemeinhin sagt man ja, „Was lange währt, wird endlich gut“.
Im Falle des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu den Sanktionen, trifft dies jedoch nur sehr bedingt zu.


Das Gericht hat zwar entschieden, dass Sanktionen oberhalb von 30 % nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind, der Einzelfall strenger geprüft werden muss und auch die starre Dauer der Sanktionen von drei Monaten nicht rechtmäßig ist, wenn die „Mitwirkung“ nachgeholt wird.
Jedoch wurde am Grundsatz der Sanktionen, von denen jede einzelne dafür sorgt, dass das soziokulturelle Existenzminimum unterschritten wird festgehalten.

Agi Schwedt, Mitglied im SprecherInnenrat der Bundesarbeitsgemeinschaft Hartz IV, der Partei DIE LINKE, äußert sich dazu wie folgt: „Das Bundesverfassungsgericht hat hier einen sehr heiklen Weg beschritten. Auf der einen Seite führt es aus, dass das Existenzminimum in Verbindung mit dem soziokulturellen Existenzminimum unverfügbar und die Höhe der Grundsicherungsleistungen „gerade noch so“ mit dem Grundgesetz vereinbar ist, auf der anderen Seite gibt es dem Gesetzgeber jedoch die Möglichkeit dieses „unverfügbare Existenzminimum“ um 30 % zu kürzen, wenn Leistungsberechtigte ihren „Mitwirkungspflichten“ nicht nachkommen.
Auch bemerkenswert, ist der Satz aus der Urteilsverkündung, dass die Sanktionen bei unter 25-jährigen, die auch nach dem Urteil noch 100 % betragen, sowie Sanktionen aus Meldeversäumnissen, nicht zur Debatte standen.“.

Hier wirft das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, da weder die Sanktionen bei unter 25-jährigen noch die Sanktionen bei Meldeversäumnissen zur Debatte standen, mehr Fragen auf als es klärt, bzw. hätte klären können.
Wenn Sanktionen bei über 25-jährigen nur noch in der Höhe von 30 % zulässig sind, ist eine Sanktion eines unter 25-jährigen mit 100 %, noch mit dem Art. 3 des Grundgesetzes vereinbar?
Wenn sich Sanktionen aus Meldeversäumnissen, die sich nach dem Gesetz anhäufen können, die Höhe von 30 % überschreiten, sind diese gesammelten Sanktionen mit dem Art. 3 des Grundgesetzes vereinbar?
Unsere Auffassung nach sind sie das nicht, von daher wäre es wünschenswert gewesen, dass das Bundesverfassungsgericht hier eindeutig geurteilt hätte, auch wenn diese Sanktionen „nicht zur Debatte standen“.

Dagmar Maxen, Mitglied im SprecherInnenrat der Bundesarbeitsgemeinschaft Hartz IV, der Partei DIE LINKE, meint dazu: „Das Urteil mag als erster ermutigender Schritt anzusehen sein, die Sanktionspraxis, wenn schon nicht abzuschaffen, dann doch zumindest abzumildern.
Als großen Wurf würde ich es jedoch nicht bezeichnen, weil es mehr Fragen aufwirft als beantwortet!
Wir müssen nun den politischen Kampf im Bundestag und auf der Straße führen, damit die Regierenden neoliberalen Parteien in der Neufassung der Sanktionsparagrafen das Urteil nicht durch die Hintertür aufweichen, sondern gezwungen werden von den menschenverachtenden Sanktionen Abstand zu nehmen.“.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Hartz IV, vertritt die Ansicht, dass jede Sanktion und seien es auch nur 10 %, das soziokulturelle Existenzminimum unterschreitet und somit verfassungswidrig ist.
Durch die Sanktionen werden die Leistungsberechtigten ihrer Würde beraubt und zur Einzelhaft in ihren Wohnungen verurteilt.
Wir fordern daher, das System Hartz IV komplett abzuschaffen und durch eine sanktionsfreie Mindestsicherung in Höhe von 1200 € netto zu ersetzen, damit auch Erwerbslose ein ganz normales Leben führen und am gesellschaftlichen Leben teilhaben können.

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